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  • · Fachbeitrag · Auskunftspflicht Dritter

    In welchen Fällen darf das Finanzamt von Drittendie Herausgabe von Daten verlangen?

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | Die Finanzverwaltung geht vermehrt dazu über, Dritte in die Sachverhaltsermittlung einzubeziehen. Besonders im Fokus stehen an Dritte (z.B. Zeitungsverlage oder Internethandelsformen wie Amazon oder Ebay) gerichtete Sammelauskunftsersuchen bei Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung. Hier geht es um elektronisch gespeicherte Kundendaten, auf die der Dritte Zugriff hat. In aktuellen Entscheidungen (zuletzt FG Niedersachsen 30.6.15, 343/14) haben die FG die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit solcher Ersuchen genauer spezifiziert. Der Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Rechtsstand. |

    1. Rechtsgrundsätze zu Auskunftsersuchen

    In der Praxis ist die Auskunft der Beteiligten das bedeutende Mittel zur Aufklärung des Sachhalts gemäß § 88 AO. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn andere Beweismittel nicht zu erlangen sind. Nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO sind aber auch andere Personen als die Beteiligten eines Steuerverwaltungsverfahrens verpflichtet, der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

     

    Die Einholung von Auskünften bei Dritten statt bei den Beteiligten ist nach § 92 S. 2 Nr. 1 AO ein Beweismittel, dessen sich die Finanzbehörde bedienen kann, soweit sie es nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 92 S. 1 AO). Die Auskunftspflicht anderer Personen nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO ist wie die prozessuale Zeugenpflicht eine allgemeine Staatsbürgerpflicht und ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Dabei bildet die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO und § 355 StGB grundsätzlich das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu den Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (BVerfG 9.3.04, 2 BvL 17/02, BStBl II 05, 56).