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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Steuerpflichtige müssen Aussetzungszinsen trotz überlanger Verfahrensdauer zahlen.

    | Aussetzungszinsen sind auch dann in voller Höhe festzusetzen, wenn das FA das Einspruchs- und/oder Klageverfahren schuldhaft übermäßig verzögert hat. Das geltende Recht bietet genug Möglichkeiten, Aussetzungszinsen von vornherein zu vermeiden. Werden sie nicht genutzt, ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht rechtswidrig (BFH 27.4.16, X R 1/15). |

     

    Das Einspruchsverfahren zog sich von 1997 bis 2006. Das Klageverfahren dauerte bis 2011 und endete mit einer Niederlage der Kläger. 2012 setzte das FA Aussetzungszinsen fest. Die Kläger meinten, der Anspruch des FA auf Aussetzungszinsen sei verwirkt. Nicht so der BFH. Er meinte sinngemäß „selber schuld“:

     

    • Ohne den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wären erst gar keine Aussetzungszinsen entstanden.
    • Steuerpflichtige können mit Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage eine Entscheidung erzwingen, wenn das FA ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entscheidet.
    • Schließlich hätten die Kläger eine Entschädigungsklage einreichen können. Der Teil der Zinsen, der auf den Verzögerungszeitraum entfällt und mögliche erzielbare Guthabenzinsen übersteigen, hätte ihnen als Entschädigung zugestanden.

    PRAXISHINWEIS | Eine Entschädigungsklage kann noch innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden. Die Zinsfestsetzung erfolgte im Streitfall zwar erst danach. Trotzdem sei - so der BFH - an der Sechs-Monats-Frist festzuhalten, da die Kläger mit der Zinsfestsetzung nach Bekanntgabe des Urteils zwingend hätten rechnen müssen.

     
    Quelle: ID 44203471