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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Kann eine Steuererklärung fristwahrend auch beim nicht zuständigen Finanzamt eingereicht werden ‒ zumindest in NRW?

    | Insbesondere durch das nach außen einheitliche Auftreten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen kann ein steuerlich nicht beratener Steuerpflichtiger die Steuererklärung fristwahrend auch bei einem unzuständigen Finanzamt einreichen (FG Köln 25.1.17, 1 K 1637/14, Rev. BFH VI R 37/17). |

     

    Die Einkommensteuererklärung war am Abend des 31.12.13 bei einem nicht für den Steuerpflichtigen zuständigen FA eingeworfen worden. Das zuständige FA erhielt die Steuererklärung erst 2014 und damit nach Eintritt der Festsetzungsverjährung. Wegen der verspäteten Antragstellung lehnte das zuständige Finanzamt die Durchführung der Veranlagung ab.

     

    Das FG Köln jedoch hält diese Auffassung für falsch. Durch den Einwurf der Steuererklärung am 31.12.13 wurde noch vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ein Antrag auf Veranlagung gestellt und die Frist gehemmt. Insoweit wich das FG vom Grundsatz ab, wonach eine Willenserklärung erst in dem Zeitpunkt zugeht, in dem die zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme erhalten konnte (vgl. BFH 3.4.02, IX B 151/01). Dass die Erklärung am 31.12. beim unzuständigen FA eingeworfen wurde, sei unbeachtlich. Der Kläger sei steuerlich nicht beraten gewesen und die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen trete nach außen „als einheitliche Verwaltung“ auf. Weil die Finanzverwaltung für die Entgegennahme von Anträgen einen generellen Empfangs-/Zugangswillen habe, sei auch bei Einwurf der Steuererklärung am Tag des Ablaufs der Frist bis 24:00 Uhr von einer rechtzeitigen Kenntnisnahme auszugehen.