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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Das Erstjahr gilt als Grundlagenbescheid bei Verteilung eines Übergangsgewinns

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Entsteht beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ein Übergangsgewinn und wird dieser im Billigkeitswege auf drei Jahre verteilt, gilt das Erstjahr als Grundlagenbescheid für die Folgejahre hinsichtlich Verteilung und Höhe (BFH 1.10.15, X R 32/13).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger wechselte die Gewinnermittlungsart von der Einnahme-Überschuss-Rechnung auf den Betriebsvermögensvergleich und erstellte zum 1.1.07 eine Eröffnungsbilanz. Der Übergangsgewinn betrug rd. 96.000 EUR, der auf die Jahre 2007 bis 2009 verteilt werden sollte. Nach Bestandskraft der Bescheide für 2007 erkannte der Kläger einen Fehler in der Übergangsgewinnberechnung. Tatsächlich wäre ein Übergangsverlust von über 12.000 EUR entstanden. Für 2007 gab es keine Änderungsnorm. Für 2008 und 2009 sah der Kläger keine Bindungswirkung und beantragte ohne Erfolg im Einspruch die abweichende Berücksichtigung des Übergangsergebnisses. Das FG Berlin-Brandenburg gab der Klage statt, der BFH entschied jedoch zugunsten des FA.

     

    Anmerkungen

    Bei Wechsel der Gewinnermittlungsart sind im Jahr des Übergangs Korrekturen vorzunehmen, um zu gewährleisten, dass sich Geschäftsvorfälle durch den Wechsel vom Zufluss-Abfluss-Prinzip auf das Realisationsprinzip weder doppelt noch gar nicht auswirken. Dabei kann es schnell zu hohen Gewinnen kommen, die grundsätzlich im Jahr des Übergangs zu versteuern wären. Über R 4.6 Abs. 1 S. 2 EStR kann jedoch im Billigkeitswege eine gleichmäßige Verteilung auf bis zu drei Jahre beantragt werden.