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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Oldenburg

    Ehevertrag muss im Erbscheinsverfahren geprüft werden

    | Nach dem Tod ihres Ehemanns, der kein Testament errichtet hatte, beantragte die Witwe die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie zu 1/2 und die drei Kinder zu je 1/6 als gesetzliche Erben ausweist. |

     

    Die Ehegatten hatten vor der Heirat einen Ehevertrag geschlossen, in dem Gütertrennung und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs geregelt war. Ehegattenunterhalt sollte bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des jüngsten Kindes gezahlt werden. Die Ehefrau war 20 Jahre jünger als der Ehemann, in dessen Arztpraxis angestellt und im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags schwanger. Bei wirksamer Vereinbarung der Gütertrennung würde sich der Erbteil der Ehefrau lediglich auf ein Viertel belaufen.

     

    Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 10.5.17 (3 W 21/17, Abruf-Nr. 196311) den Ehevertrag für insgesamt nichtig erklärt: Der Ehevertrag habe zwar den nachehelichen Unterhalt gegenüber der gesetzlichen Regelung erweitert; allerdings sei der Unterhalt wegen Alters und Krankheit ausgeschlossen. Auch sei der Ausschluss des Versorgungsausgleichs an sich nicht sittenwidrig, jedenfalls dann, wenn die Ehegatten annahmen, dass nur die Ehefrau ‒ als Angestellte im Betrieb des Ehemanns ‒ Anrechte erwerben würde, die dem Versorgungsausgleich unterfallen. Allerdings ergebe die Gesamtschau aller Elemente eine objektiv unangemessene Benachteiligung der Ehefrau. Insbesondere ergebe sich dies aus den Begleitumständen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Altersunterschied, Angestellte des Ehemanns und die Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. All dies belege die deutlich unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 26 | ID 45097877

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