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  • · Nachricht · Oberlandesgericht München

    Zur Auslegung des Begriffs „Sparguthaben“ in einem Testament

    | Die Parteien streiten, ob die Vermächtnisansprüche gemäß dem Testament nach dem Guthaben des Girokontos oder dem Guthaben des Festgeldkontos zu berechnen sind ( OLG München 14.5.14, 7 U 2983/13, Abruf-Nr. 142691 ). |

     

    Die Erblasserin unterhielt bei derselben Bank ein Festgeldkonto (Nr. 625, Guthaben von 54.427,74 EUR) und ein Girokonto (Nr. 251, Guthaben von 1.717,89 EUR. In ihrem Testament hatte sie verfügt, dass „mein Sparguthaben bei der R-Bank, Konto-Nr. 251, zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird“.

     

    Grundsätzlich ist bei nicht eindeutigem und daher auslegungsbedürftigem Testamentswortlaut gemäß § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Aus folgenden Gründen ist deshalb das OLG zu dem Ergebnis gelangt, dass das Festgeldkonto gemeint gewesen sei:

     

    • Bei einem Girokonto handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um ein „Sparguthaben“, unter „Sparguthaben“ fallen üblicherweise nicht die den laufenden Zahlungsverkehr dienenden Girokontoguthaben.

     

    • Die im Testament genannte Kontonummer war die persönliche Hauptkontonummer der Erblasserin bei der R-bank, bei dem Festgeldkonto handelte es sich um ein „Unterkonto“.

     

    • Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Erblasserin die Vermächtnisse an ihre damals 8 Kinder nur auf das Girokonto bezogen hatte.
    Quelle: ID 42966278

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