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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Köln

    Adoptiertes Kind des Bruders des Erblasserin ist nicht mit der Erblasserin verwandt

    | Einer vor dem 1.1.77 durchgeführten Minderjährigenadoption kommt grundsätzlich nur eine schwache Wirkung zu; eine Verwandtschaft zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden wurde durch sie vorbehaltlich der Möglichkeit des Art. 12 § 7 Abs. 2 AdoptG nicht begründet ( OLG Köln 13.8.14, 2 Wx 220/14 ). |

     

    Die am 24.8.47 geborene A war durch Kindesannahmevertrag vom 17.12.56 von einem Bruder der Erblasserin und dessen Ehefrau an Kindes Statt angenommen worden. Nach dem Tod des Erblassers beantrage sie die Erteilung eines Teilerbscheins, der sie als Miterbin nach der Erblasserin zu mindestens 1/12-Anteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist. Der Richter des Nachlassgerichts den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ihr stehe kein Erbrecht zu, weil sich die Annahme nach Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG i.V. mit § 1770 BGB nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstrecke.

     

    A hat kein Erbrecht nach der Erblasserin (§ 1925 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 BGB) erlangt, weil aufgrund der Annahme an Kindes Statt durch einen Bruder der Erblasserin kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der A und der Erblasserin begründet worden ist. Der Adoption der A kommt nur eine schwache Wirkung in dem Sinne zu, dass sie sich auf das Verhältnis zwischen ihr und den Annehmenden beschränkt und ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten der Annehmenden und damit auch zu der Erblasserin als Schwester des Annehmenden nicht begründet hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Für Adoptionen seit dem 1.1.77 ist zwischen Minderjährigen- und Volljährigen-Adoption zu unterscheiden.

     

    • Für minderjährige Kinder gilt grundsätzlich die sogenannte Volladoption - d.h., das minderjährige adoptierte Kind wird in die Familie des Annehmenden vollständig eingegliedert und erlangt gegenüber den Verwandten (Eltern, Großeltern) ebenfalls ein volles Erbrecht (§ 1754 BGB). Das familiäre Band zu seiner natürlichen Familie wird dagegen vollständig aufgelöst.

     

    • Bei der Adoption Volljähriger bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den Blutsverwandten grundsätzlich bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Zusätzlich erhält das adoptierte Kind ein Erbrecht nach dem Annehmenden. Der Angenommene ist also gesetzlicher Erbe erster Ordnung sowohl nach dem Annehmenden als auch nach seinen leiblichen Eltern. Jedoch entsteht gegenüber den Verwandten des Annehmenden kein Erbrecht (§ 1770 Abs. 1 BGB). Auf Antrag kann das VormG jedoch für die Adoption des Volljährigen die Regeln der Volladoption eines Minderjährigen zusprechen (§ 1772 BGB).
    Quelle: ID 43034005

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