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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Düsseldorf

    Es ist mein ausdrücklicher Wille, dass die gesamte Verwandtschaft nichts erbt

    | Ergibt die Auslegung eines wirksamen handschriftlichen Testaments, dass es dem Erblasser für den Fall des doppelten Vorversterbens jeweils der zu Alleinerben eingesetzten Mutter und des Vaters darauf ankam, dass „keiner von meiner Verwandtschaft etwas erbt“ und der Nachlass „einem wohltätigen Zweck zugeführt wird“, liegt nach dem Versterben beider Elternteile das Erbrecht beim Fiskus, der aber durch die Zweckauflage gebunden ist, die Nachlassgegenstände den im Testament beispielhaft aufgeführten Wohltätigkeitsorganisationen zuzuführen ( OLG Düsseldorf 2.9.14, 3 Wx 80/13 ). |

     

    Obwohl die Erblasserin gemeinnützige Organisationen benannt hatte („Kinderkrebshilfe, Kinder in Not, Kranke in Not, Tierschutz etc.“), kam das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass keine Erbeinsetzung zugunsten der vier benannten gemeinnützigen Organisationen gegeben ist. Aus der Anordnung lässt sich nur schließen, dass Erbin eine Organisation mit wohltätigem Zweck sein solle; welche die Erblasserin dann aber konkret als Erbin bestimmen wollte, lässt sich dem Testament nicht entnehmen. Insbesondere durch die Öffnungsklausel („etc.“) ist der etwa eingesetzte nicht hinreichend deutlich zu bestimmen. Infolge des umfassenden Ausschlusses ihrer Verwandten liegt somit das Erbrecht beim Fiskus (§ 1936 S. 1 BGB). Dieser kann mit den Nachlassgegenständen allerdings nur nach Maßgabe der Zweckauflage verfahren, also gemeinnützige Organisationen bedenken, in diesem Rahmen jedoch den Begünstigten selbst bestimmen. Angesichts der Höhe des Nachlasses - der Geschäftswert des Verfahrens lag bei 500.000 EUR - wird es hier zu einem Wettlauf der benannten Organisationen kommen.

     

    PRAXISHINWEIS | Möchte der Erblasser seinen Nachlass gemeinnützigen Organisationen zukommen lassen, sollte eindeutig geregelt werden, ob im Wege einer Erbschaft oder als Vermächtnis. Weiter muss bei einem Vermächtnis die Kostentragung hinsichtlich der Vermächtniserfüllung geregelt werden.

    Quelle: ID 43289366

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