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  • · Fachbeitrag · Erbteilskaufvertrag

    Auslegung einer salvatorischen Klausel

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Haben die Parteien (Brüder) in einem Erbteilskaufvertrag eine salvatorische Klausel vereinbart, wonach nur wechselseitige Ansprüche bezogen auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters ausgeschlossen sind, schließt dies nicht aus, dass die Parteien außerhalb dieser Vereinbarung eine insgesamt abschließende Regelung hinsichtlich aller Vorgänge im Zusammenhang mit den finanziellen Angelegenheiten auch ihrer verstorbenen Mutter treffen wollten (OLG Koblenz 15.5.14, 3 U 258/14, Abruf-Nr. 142213).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind Brüder und je zur Hälfte Erben ihrer Anfang 2008 verstorbenen Mutter. Der Vater der Parteien ist vorverstorben. Der Kläger K nimmt seinen Bruder auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Bruder Abbuchungen vom Konto der Mutter getätigt hat, die teilweise zu Lebzeiten der Mutter ohne deren Kenntnis erfolgt seien.

     

    Die Bevollmächtigten der Parteien schlossen in 2009 eine einvernehmliche Regelung, wonach mit dem Erbteilsverkauf des beklagten Bruders das Erbe insgesamt auseinander gesetzt sein sollte. Die salvatorische Klausel in dem notariell beurkundeten Erbteilskaufvertrag lautet allerdings dahin, dass mit Vollzug der Urkunde nur wechselseitige Ansprüche bezogen auf den Nachlass des verstorbenen Vaters ausgeschlossen sein sollen.

     

    Die anwaltlichen Vertreter gaben an, dass im Zuge des Erbteilskaufvertrags auch die hier streitgegenständlichen Kontoabbuchungen Gegenstand der Verhandlungen gewesen seien. Die Vereinbarung hätte nach Auffassung des anwaltlichen Vertreters des K keinen Sinn ergeben, wenn damit nicht eine abschließende Regelung verbunden gewesen wäre. Mit der Zahlung von 25.000 EUR für den Erbanteil des Bruders habe der Punkt „Abbuchungen vom Konto der Erblasserin“ abgegolten sein sollen.

     

    Entscheidungsgründe

    Mit der Erledigung der Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin waren auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut des Erbteilskaufvertrags die Brüder mit dem Vollzug der Urkunde ausdrücklich nur wechselseitige Ansprüche, bezogen auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters ausgeschlossen haben.

     

    Mit Recht nimmt das LG nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an, dass mit dem Ausschluss sämtlicher wechselseitiger Ansprüche zwischen den Brüdern nicht nur weitergehende Ansprüche in Bezug auf den Nachlass des vorverstorbenen Vaters der Parteien, sondern auch Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Ableben der Erblasserin stehen, ausgeschlossen sein sollten. Dafür spricht bereits der zeitliche Zusammenhang der Ereignisse. Die Mutter der Parteien ist Anfang 2008 verstorben. Der Vater war vorverstorben. Zum Zeitpunkt der Beurkundung des Erbteilskaufvertrags bestand keine Veranlassung mehr, den Nachlass des Vaters zu regeln; Veranlassung bestand vielmehr, den Nachlass der verstorbenen Mutter zu regeln.

     

    Praxishinweis

    Nicht selten zeigt eine Partei nach Abschluss eines Vergleichs „Vergleichsreue“, fühlt sich also im Nachhinein benachteiligt und ist der Auffassung „man hätte doch noch mehr herausholen können“. Vor diesem Hintergrund ist es sicherlich richtig gewesen zu klären, was die Parteien mit ihrer Abgeltungsklausel wollten: Sie wollten - damals - den gesamten Streit erledigen; der Streit bezog sich offenbar auf beide Erbfälle, sodass auch beide erledigt worden sind.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 194 | ID 42779776

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