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  • · Nachricht · Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht

    BVerfG: Urteilsverkündung in Sachen „Erbschaftsteuer“ am 17.12.14

    In einer Pressemitteilung hat das BVerfG angekündigt, dass es am 17.12.14 um 10.00 Uhr sein Urteil zum ErbStG (1 BvL 21/12) verkünden wird (Pressemitteilung Nr. 102/2014, www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-102.html). Die seit 1.1.09 geltenden Regelungen des ErbStG, wonach Betriebsvermögen zu 85 % oder gar 100 % von der ErbSt bzw. SchenkSt verschont wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, stehen auf dem Prüfstand. Das BVerfG hatte bereits in der mündlichen Verhandlung am 8.7.14 Folgendes deutlich gemacht:

     

    Mündliche Verhandlung / Pro Begünstigung

    Bundesregierung und Wirtschaftsverbände verteidigten die Begünstigungen durch den Fiskus wie folgt:

     

    • Aus der der Reform 2009 vorangegangenen Entscheidung des BVerfG habe der Gesetzgeber entnommen, dass er zur Sicherung von Arbeitsplätzen Betriebsvermögen verschonen darf, ohne dies aber in den Bewertungsregeln für Unternehmen zu verstecken.

     

    • Missbrauchsmöglichkeiten wie z.B. das Steuersparmodell der „Cash-GmbH“ seien mittlerweile durch den Gesetzgeber beseitigt worden.

     

    • Die Politik habe sich bewusst dagegen entschieden, alle Erben zur Steuer heranzuziehen und dafür den Steuersatz einheitlich zu senken. Dadurch entgingen dem Staat zwar Einnahmen, doch müsse man den Kosten einer Begünstigung von Betriebsvermögen die Kosten einer höheren Arbeitslosigkeit gegenüberstellen.

     

    • Schließlich appelliere man an das Gericht, dem Bundestag keinen Wechsel des Konzepts vorzuschreiben, da die Arbeitsplatzsicherheit eine Rechtfertigung für die Verschonung sei.
     

    Mündliche Verhandlung / Contra Begünstigung

    Die Richter des BVerfG äußerten indes erhebliche Zweifel daran, ob die Erben im bisherigen Ausmaß von der ErbSt verschont bleiben dürfen:

     

    • Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot sei nicht auszuschließen. Das Argument des Zusammenhalts eines Familienvermögens könne eine Ungleichbehandlung kaum rechtfertigen.

     

    • Schon simple Vertrags- und Unternehmensgestaltungen könnten zur völligen Vermeidung einer ErbSt führen.

     

    • Die Zielsetzung des Gesetzes wirke insgesamt „diffus“ und lasse keine einheitliche Technik der Steuerverschonungen erkennen.

     

    • Es gebe keine Beschränkung auf kleine und mittelgroße Unternehmen etwa durch einen Bezug zur Bilanzsumme mit der verfassungsrechtlich zweifelhaften Folge, dass die bestehenden Begünstigungen letztlich nicht nur kleine und mittelgroße Familienunternehmen, sondern auch das Großkapital fördern.
     

    Mit Beschluss vom 7.11.06 (1 BvL 10/02) hatte das BVerfG das frühere ErbStG für verfassungswidrig erklärt, ordnete aber dennoch die Weitergeltung des verfassungswidrigen Gesetzes bis zum 31.12.08 an. Der Gesetzgeber hatte daraufhin das ErbStG mit Wirkung zum 1.1.09 reformiert. Dieses Gesetz steht nun wiederum auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Aus heutiger Sicht sind zwei Szenarien denkbar: Das BVerfG erklärt die Verschonungsregelungen für verfassungswidrig, lässt diese aber bis zu einer Reform durch den Gesetzgeber weiter gelten. Nicht ausgeschlossen ist jedoch auch, dass das Gericht nur die Verschonungsregelungen kippt und das ErbStG im Übrigen fortbestehen lassen wird. Deshalb gilt: Auf der sicheren Seite ist, wer die Verschonungsregeln bis zur Verkündung des Urteils bereits genutzt hat.

    Quelle: ID 43095732

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