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  • · Fachbeitrag · OFD Münster

    § 198 BewG: Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts nicht zwingend

    | Weist eine unentgeltlich bereicherte Person einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Sachverständigengutachten nach, kann das FA dennoch die Erkenntnisse aus einem innerhalb eines Jahres erfolgten Grundstücksverkauf berücksichtigen. |

     

    Die OFD Münster (14.12.11, Kurzinfo Grundbesitzbewertung 4/2011) weist darauf hin, dass der Ansatz des Kaufpreises erfolgt, wenn bei der Veräußerung ein höherer Preis als laut dem Gutachten erzielt wurde. Ist der Kaufpreis außerhalb des Jahres nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen, gilt das entsprechend, soweit sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht verändert haben.

     

    PRAXISHINWEIS | Der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis liefert den sichersten Anhaltspunkt für den Verkehrswert (§ 9 BewG). Die Wertermittlung durch einen Gutachter ist demgegenüber stets eine Schätzung.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 61 | ID 32127370

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