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  • · Nachricht · Finanzgericht Münster

    Überschuldeter Nachlass: FA muss sich wegen der ErbSt an den Erben wenden und nicht an den Insolvenzverwalter

    | Die ErbSt ist eine Eigenschuld des Erben und keine Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 BGB , § 325 InsO . Das FA kann die ErbSt daher nicht als Insolvenzforderung durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO geltend machen ( FG Münster 30.4.14, 3 K 1915/12, Rev. BFH II R 34/14 ). |

     

    Da der Nachlass überschuldet war, wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Das FA erließ gegenüber dem Insolvenzverwalter (Kläger) über die ErbSt einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO und meldete die ErbSt als Nachlassforderung zur Insolvenztabelle an. Nach Ansicht des FG kann die Finanzbehörde aber nur solche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mittels Feststellungsbescheid als Insolvenzforderung geltend machen, bei denen es sich um Nachlassverbindlichkeiten handelt (§ 325 InsO).

     

    Die ErbSt ist aber eine Eigenschuld des Erben, weil sie der Höhe nach an das persönliche Verwandtschaftsverhältnis des einzelnen Erben gegenüber dem Erblasser anknüpft (§ 15 ErbStG). § 20 Abs. 1 ErbStG regelt ausdrücklich, dass Steuerschuldner der Erwerber ist, nicht der Nachlass als Ganzes. § 20 Abs. 3 ErbStG begründet nur eine Mithaftung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung, was entbehrlich wäre, wenn es sich ohnehin um eine Nachlassverbindlichkeit handeln würde. Im Streitfall war die Auseinandersetzung aber bereits vor Festsetzung der ErbSt und vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erfolgt.

    Quelle: ID 42821439

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