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  • · Nachricht · Finanzgericht Baden-Württemberg

    Erneut auf dem Prüfstand: Freibetrag für Inlandserwerb bei nur beschränkter Erbschaftsteuerpflicht oder auch die „Fractional Residence Taxation“

    | Es verstößt gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit, wenn in den Fällen der lediglich beschränkten Erbschaftsteuerpflicht bei einem Erwerb vom Ehegatten ein geringerer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelte Freibetrag von 500.000 EUR berücksichtigt wird ( FG Baden-Württemberg 28.7.14, 11 K 3629/13, Revision eingelegt, BFH II R 53/14 ). |

     

    Die Klägerin wohnt in der Schweiz. Sie hat von ihrem ebenfalls in der Schweiz lebenden Ehemann Grundstücke in Deutschland mit einem Wert von knapp 380.000 EUR geerbt. Das übrige - nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegende - Erbe belief sich auf etwa 6,4 Mio. Schweizer Franken. Erbschaftsteuer in der Schweiz wurde von der Klägerin nicht erhoben. Für das in Deutschland gelegene Grundvermögen begehrte die Klägerin den für Eheleute bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht geltenden Freibetrag von 500.000 EUR. Das Finanzamt wollte aber zunächst nur einen Freibetrag von 2.000 EUR ansetzen, den es später - nach dem Wertverhältnis der in Deutschland vererbten Grundstücke zum gesamten angefallenen Erbe - noch auf 27.811 EUR erhöhte („fractional residence taxation“).

     

    Das FG Baden Württemberg hat den Erbanfall in Deutschland als in vollem Umfang steuerfrei angesehen. Der Erwerb unter lag zwar nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, weil sowohl die Klägerin als auch der Erblasser keine Inländer, sondern gebietsfremde Personen waren. Dennoch konnte die Klägerin den vollen Freibetrag für unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb beanspruchen, weil der EuGH bereits mit Urteil vom 17.10.13 (C-181/12, Welke, DStR 13, 2269) die in § 16 Abs. 2 ErbStG angeordnete Herabsetzung des Freibetrags bei fehlendem Wohnsitz im Inland für europarechtswidrig erklärt hatte. Das Finanzgericht sah es als unerheblich an, dass der Klägerin der volle Freibetrag bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur im Zusammenhang mit der Besteuerung des gesamten Erbes und damit unter Ansatz einer wesentlich breiteren Bemessungsgrundlage gewährt worden wäre.

     

    Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=FG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2014-7&nr=18516&anz=3&pos=1&Blank=1

    Quelle: ID 43008863

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