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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Keine Steuerbefreiung für Wohnungsrecht an Familienwohnung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung (BFH 3.6.14, II R 45/12, Abruf-Nr. 142413).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist Miterbin ihres verstorbenen Ehemanns E. Nach dem Testament des E wurde das Eigentum an dem Nachlassgrundstück jeweils hälftig an die beiden Kinder übertragen und der K unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der in dem Haus befindlichen Wohnung eingeräumt, die K und E bis zu dessen Tod gemeinsam bewohnten. Das FA lehnte die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ab, da diese nicht auf den Erwerb von Wohnungsrechten anwendbar sei, und bezog daher den Kapitalwert des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts in die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs der K ein. Das FG Köln (8.8.12, 9 K 3615/11, ErbBstg 12, 267) folgte dem FA.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG bleibt der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch den überlebenden Ehegatten steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Der Erwerber kann die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2 ErbStG nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten, der auch Miterbe sein kann, übertragen muss. Erfüllt der Dritte die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, steht ihm die Steuerbefreiung zu.

     

    Ein Erwerb i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der Erblasser zivilrechtlicher (Mit-)Eigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt. Die Einräumung eines dinglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts gewährt dem Rechtsinhaber dagegen nur ein Nutzungsrecht (§ 1093 BGB), lässt aber die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse unberührt. Auch begründet ein solches Recht entgegen der Ansicht der K auch kein wirtschaftliches Eigentum des Berechtigten i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (BFH 29.3.07, IX R 14/06, BFH/NV 07, 1471).

     

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11107, S. 8) dient die Steuerbefreiung dazu, das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten.

     

    Diesem Zweck folgt § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2 und 3 ErbStG: Danach fällt die Steuerbefreiung weg, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten oder im Wege der Nachlassteilung einem Miterben überträgt. Es soll sichergestellt werden, dass nur derjenige die Steuerbefreiung erhält, der endgültig das Eigentum an dem Familienheim erhält und dieses selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

     

    Praxishinweis

    Ob eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG zu gewähren wäre, wenn der überlebende Ehegatte das ihm letztwillig zugewendete Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts auf einen Dritten überträgt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen. Der BFH weist aber darauf hin, dass der Ehegatte in einem solchen Fall, anders als im Streitfall, jedenfalls unbeschränktes Eigentum erworben hätte, über das er frei verfügen könnte.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Brüggemann, Steuerfragen rund um das Familienheim beim Erwerb von Todes wegen, ErbBstg 14, 177 ff.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 221 | ID 42898045

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