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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuergesetz

    Reform ErbStG: Der Kompromiss nimmt Gestalt an

    | Nach Presseinformationen (Handelsblatt vom 24.2.16, S. 8) haben die Koalitionsparteien einen Kompromiss gefunden: Am Modell der Steuerverschonung gemäß §§ 13a , 13b ErbStG soll festgehalten werden. Das Flat-Tax-Modell scheint in weite Ferne gerückt zu sein. Probleme bereitet allerdings wohl noch die CSU, die den Kompromiss nicht mittragen will. |

     

    Geeinigt hat man sich unter diesem Vorbehalt laut Presseverlautbarungen auf folgende Punkte:

     

    • Das vereinfachte Ertragswertverfahren soll modifiziert werden mit dem Ziel, dass der Firmenwert etwa 30 % niedriger liegen soll als heute. Dies könnte beispielsweise durch Anhebung des Risikozuschlags von derzeit 4,5 % auf einen höheren Wert oder durch die Begrenzung des Kapitalisierungsfaktors auf das etwa 12-Fache, statt zurzeit für 2016 vorgesehen auf das 17,8571-Fache (17,8571 x 70 % = 12,4999).

     

    • Die Abgrenzung des begünstigten und nicht begünstigten Vermögens soll nicht wie im Gesetzentwurf vorgesehen danach unterschieden werden, ob Wirtschaftsgüter dem Hauptzweck dienen oder nicht. Vielmehr soll in Anlehnung an den Vorschlag des Bundesrats das bisherige Verwaltungsvermögen zukünftig das nicht begünstigte Vermögen sein. Die Definition des Verwaltungsvermögens könnte dafür überarbeitet werden.

     

    • Es soll eine Investitionsklausel eingeführt werden, wonach Verwaltungsvermögen begünstigt ist, wenn es innerhalb eines Jahres reinvestiert wird.

     

    • Anstelle eines Bedürftigkeitsnachweises für die Verschonung ab einem Erwerb von 52 Mio. EUR sollen Familienunternehmen durch einen maximal 30 %-igen Abschlag begünstigt werden. Nicht deutlich erkennbar ist, ob dieser Abschlag zusätzlich auf der bewertungsrechtlichen Ebene gewährt wird oder erbschaftsteuerlich abgezogen werden soll.

     

    • Das Abschmelzmodell soll nur auf Erwerbe von nicht mehr als 99 Mio. EUR anzuwenden sein. Über diesen Wert hinaus soll nur noch die Verschonungsbedarfsprüfung möglich sein.

     

    Als Ausgleich für die Verschlechterung beim Abschmelzmodell fordert die CSU angeblich, dass Privatvermögen bei der Prüfung des Verschonungsbedarfs außen vor bleibt. Darüber hinaus soll nach den Vorstellungen der CSU die Investitionsklausel auch auf Schenkungen angewendet werden und die Frist für die Reinvestition auf 3 Jahre verlängert werden. Die weitere Entwicklung muss nun abgewartet werden, zumal sich die Zusammensetzung des Bundesrates aufgrund der Landtagswahlen am 13.3.16 ändert.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Brüggemann, Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG, ErbBstg 15, 163 ff.
    • Brüggemann, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des ErbStG, ErbBstg 15, 206 ff.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 97 | ID 43945689

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