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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahltem Kindergeld:Vererblichkeit eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO

    | Der Anspruch der Familienkasse gegen den Erblasser wegen zu Unrecht gezahlten Kindergeldes geht auf den Erben über ( BFH 12.10.11, III B 56/11, Abruf-Nr. 120952 ). |

     

    Im Streitfall bezog der Erblasser zu seinen Lebzeiten Kindergeld ohne Rechtsgrund. Die Vorinstanz, das Niedersächsische FG (22.2.11, 1 K 241/10), entschied, dass ein solcher bereits gegenüber dem Erblasser als Leistungsempfänger entstandener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO auf den Erben übergehe (§ 1922 Abs. 1 BGB, § 45 Abs. 1 S. 1 AO). Der BFH lehnte die NZB ab.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH sieht in dem Urteil des FG keine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) zum Urteil des Niedersächsischem FG vom 13.1.10 (16 K 337/09, EFG 10, 1011). Im Rahmen der Entscheidung vom 13.1.10 (a.a.O.) forderte die Familienkasse das Kindergeld von dem Sohn als Leistungsempfänger zurück. Diese Entscheidung beschäftigte sich aber mit der Frage, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung von Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 AO, das für einen Zeitraum nach dem Tode des Kindergeldberechtigten weitergezahlt wird, die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gegenüber den Erben voraussetzt. Das FG verneinte dies, weil die Kindergeldfestsetzung mit dem Tod des Kindergeldberechtigten erlösche. Die vorgebliche Divergenzentscheidung betraf daher einen von Anfang an gegen den Sohn des verstorbenen Klägers und nicht gegen den Erblasser gerichteten Erstattungsanspruch.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 90 | ID 32637860

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