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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Keine Abgeltungssteuer bei Darlehen zwischen Ehegatten

    | Der BFH hat entschieden, dass bei einem Darlehensverhältnis unter Eheleuten die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes (§ 32d Abs. 1 EStG) dann nach § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG ausgeschlossen ist, wenn zwischen den Ehegatten ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht ( BFH 28.1.15, VIII R 8/14, Abruf-Nr. 175458 ). |

     

    Im Streitjahr 2009 gewährte der Kläger K seiner Ehefrau EF ein verzinsliches Darlehen zur Anschaffung einer vermieteten Immobilie. Die EF war mangels Bonität auf die Darlehensgewährung durch K angewiesen. Das FA besteuerte die Kapitalerträge des K mit der tariflichen ESt. Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nach § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahe stehende Personen seien.

     

    Der BFH bestätigte diese Ansicht: Zwar sei bei verfassungskonformer Auslegung des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG ein lediglich aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG zu begründen. Jedoch sei die Ehefrau bei der Aufnahme der Darlehen von K als Darlehensgeber finanziell abhängig gewesen, sodass ein Beherrschungsverhältnis vorliege, das gemäß § 32d Abs. 2 S. 1a EStG zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führe. Auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/4841, S. 61) ist ein Näheverhältnis i.S. von § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG gegeben, wenn ein Beherrschungsverhältnis vorliegt. Der BFH stellt hierzu heraus, dass somit ein allein aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse daher nicht ausreicht, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG zu begründen.

    Quelle: ID 43289752

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