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  • · Fachbeitrag · ErbStR 2011

    Steuerbefreiung für den Zugewinn gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Nachdem in der ErbBstg 02/12, 50 die Aussagen der neuen ErbStR 2011 zur Behandlung des Zugewinnausgleichs im Fall des § 5 Abs. 1 ErbStG erläutert wurden, geht der folgende Beitrag auf die Aussagen der ErbStR 2011 zum Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 2 ErbStG ein. Die ErbStR 2011 zu § 5 Abs. 2 ErbStG sind inhaltlich an die Rechtsprechung des BFH angepasst worden und eröffnen den im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH weitere interessante Gestaltungsmöglichkeiten. |

    1. Abgrenzung des § 5 Abs. 2 ErbStG zu § 5 Abs. 1 ErbStG

    Die Anwendung des § 5 Abs. 1 ErbStG setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer wird (erbrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB) und eine nach § 1371 Abs. 2 BGB zu ermittelnde „fiktive“ Ausgleichsforderung zu berücksichtigen ist. § 5 Abs. 2 ErbStG kommt dagegen zur Anwendung, wenn es für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft tatsächlich zur güterrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 2 BGB kommt. Dies ist der Fall, wenn

    • der Zugewinn unter Lebenden ausgeglichen wird oder

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