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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Steuerbefreiung des fiktiven und tatsächlichen Zugewinnausgleichs ‒ Gestaltungsmöglichkeiten

    von Dr. Katrin Dorn, München und Dr. Thomas Stein, Ulm

    | Für die Besteuerung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann der Güterstand der Eheleute erhebliche Bedeutung haben. Im Grundsatz soll der Zugewinnausgleich, der bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entweder tatsächlich ausgeglichen oder fiktiv berechnet wird, nicht ‒ oder ggf. nur anteilig ‒ besteuert werden. § 5 ErbStG stellt dies zum einen für den tatsächlichen Zugewinnausgleich klar und beinhaltet zum anderen die Einzelheiten für die Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs, der ebenfalls steuerfrei gestellt wird. Insbesondere bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs sind einige Besonderheiten zu beachten. Diese können in Einzelfällen auch dazu führen, dass ein tatsächlicher Zugewinnausgleich steuerlich vorteilhaft ist ‒ ggf. auch schon zu Lebzeiten der Eheleute, wenn Vermögen schenkungsteuerfrei zwischen ihnen übertragen werden soll. Daher lohnt ein Blick auf die steuerliche Behandlung im Detail, den Einfluss auf die Nachfolgeplanung und auf Gestaltungsmöglichkeiten. |

    1. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft und sein Einfluss auf die Nachfolgeplanung im Überblick

    Sollten die Ehegatten bei der Eheschließung keine Güterstandsvereinbarung getroffen haben, kommt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Anwendung (§§ 1363 bis 1390 BGB). Kennzeichen dieses Güterstands ist, dass die Ehegatten grundsätzlich in Gütertrennung leben, wobei teilweise Vermögensbeschränkungen gelten, z. B. bei Verkauf eines Grundstücks, wenn dieses den Großteil des Vermögens ausmacht (§ 1365 BGB). Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird dabei wertmäßig bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Wechsel des Güterstands, Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod) ausgeglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (vgl. § 1378 BGB). Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist die Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens zu Beginn und bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft nebst einer Indexierung des Anfangsvermögens notwendig.

     

    In vielen Fällen wird die Zugewinngemeinschaft ehevertraglich modifiziert, indem beispielsweise bestimmtes Vermögen (typischerweise Unternehmensvermögen) aus der Berechnung des Zugewinns ausgenommen wird. Ein Wertzuwachs in Form des Zugewinnausgleichs ist dann nicht ausgleichspflichtig.

              

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