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  • 01.01.2006 | Zugewinnausgleich

    Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs

    Im Rahmen der Ermittlung des steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs ist der Nachlass i.S. des § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind (BFH 29.6.05, II R 7/01, Abruf-Nr. 052953).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten im Rahmen der Berechnung des steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs um die Frage, ob bei der nach § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG durchzuführenden Verhältnisrechnung unentgeltliche Zuwendungen i.S. des § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG ist die (fiktive) Ausgleichsforderung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Der Maßstab der Aufteilung bestimmt sich nach dem Verhältnis von Steuerwert und zivilrechtlich maßgeblichem Wert des Nachlasses. Die vom FA vertretene Rechtsauffassung knüpft demgegenüber im Ergebnis nicht an den Begriff des Nachlasses an, sondern an den des Endvermögens als rechnerische Bezugsgröße (Abschn. 11 Abs. 5 S. 4 ErbStR). 

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung steht im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 11 Abs. 5 S. 2 ErbStR. Denn der BFH hat entschieden, dass Vermögensgegenstände, die güterrechtlich dem Endvermögen zuzurechnen sind, nicht zum Nachlass gehören und damit bei der Ermittlung des Umrechnungsmaßstabes nicht zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung des steuerfreien Zugewinnausgleichs i.S. des § 5 ErbStG sind grundsätzlich folgende zwei Schritte zu unterscheiden: 

    • Bestimmung der fiktiven Ausgleichsforderung, die wiederum
    • in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil zerlegt wird.

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