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  • 01.03.2005 | Schenkungsteuer

    Überhöhte Gehaltszahlungen an den Ehemann als freigebige Zuwendung

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    1.Die ertragsteuerlich überhöhten Bezüge des Geschäftsführers einer Einzelhandelsfirma, die im Besitz seiner Ehefrau ist, führen schenkungsteuerlich zu einer freigebigen Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann, wenn den Eheleuten die Unausgewogenheit der Bezüge bekannt ist. 
    2.Eine Schenkungsteuerpflicht für die Vergangenheit erlischt nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur dann, wenn das Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts, das von vornherein vereinbart wird, zurückgegeben wird. 

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war in der Einzelfirma seiner Ehefrau als Geschäftsführer ange­stellt und erhielt neben seinem Gehalt eine gewinnabhängige Tantieme. Das FA war der Ansicht, die Gesamtvergütung halte einem Fremdvergleich nicht stand. Es kürzte sowohl den Betriebs­ausgabenabzug als auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner setzte das FA auf die überhöhten Vergütungsanteile SchenkSt fest. Der Kläger war der Auffassung, die überhöhten Vergütungsanteile seien keine freigebigen Zuwendungen, da die Bezüge vertraglich vereinbart worden seien. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das FA hat zu Recht für den ertragsteuerlich nicht anerkannten Vergütungsanteil SchenkSt festgesetzt. Eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verlangt in objektiver Hinsicht, dass der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und in subjektiver Hinsicht, dass der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, die Zuwendung (teil-)unentgelt­lich vorzunehmen. Der Wille zur Unentgeltlichkeit ist gegeben,  

     

    • wenn dem Zuwendenden bewusst ist, zur Vermögenshingabe nicht verpflichtet zu sein und er im Gegenzug keine mit seiner Leistung synallagmatisch (gegenseitig), konditional oder kausal zusammenhängende gleichwertige Leistung erhält.

     

    • wenn die Unentgeltlichkeit nur in Kauf genommen wird. Eine genaue Kenntnis des Ausmaßes des Wertunterschieds ist nicht entscheidend.