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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Der Kombinierer: das Zweckvermächtnis auch als sog. Supervermächtnis

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Mit dem Zweckvermächtnis, insbesondere auch in der Form des sog. Supervermächtnisses, sind dem Erblasser flexible Gestaltungsmöglichkeiten an die Hand gegeben, die zu nutzen im Einzelfall anwaltlicher Beratung bedarf. Die Stärke auch dieses Vermächtnisses liegt in der Ausnahme der Regelung des § 2065 Abs. 2 BGB und den Kombinationsmöglichkeiten z. B. mit § 2151 BGB. |

    1. Allgemeines

    Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses dessen Zweck bestimmen (BayObLG NJW-RR 99, 946 = FamRZ 99, 1386). Die Verbindung mit einem bestimmten Zweck gilt sowohl für die Zuwendung eines Sach- als auch für diejenige eines Rechtsvermächtnisses. Darüber hinaus bestimmt § 2156 BGB (als eine weitere Ausnahme von § 2065 Abs. 2 BGB, vgl. BayObLG, a.a.O.), dass der Erblasser es dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen kann, die Leistung zu bestimmen.

     

    Das Zweckvermächtnis bietet durch die Delegation der Bestimmung anderer Personen die Möglichkeit, zukünftige Entwicklungen, die der Erblasser nicht vorhersehen kann, zu berücksichtigen. In der Praxis wird das Zweckvermächtnis häufig als sog. Supervermächtnis (s. u.) angewandt.