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  • 01.05.2006 | Ausschlagung

    Wann liegt Kenntnis des gesetzlichen Erben von Anfall und Grund der Berufung vor?

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    1. Zu den Anforderungen an die Kenntnis des gesetzlichen Erben von dem Anfall und dem Grund der Berufung für den Beginn der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft.  
    2. Zur Anfechtung der Versäumnis der Ausschlagungsfrist, wenn die Erbschaft wegen Verstreichens der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist als angenommen gilt.  
    (OLG Zweibrücken 23.2.06, 3 W 6/06, n.v., Abruf-Nr. 061003)  

     

    Sachverhalt

    Der Beteiligte zu 1 ist ein Sohn der am 13.12.03 verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligte zu 2 war Gläubigerin der Erblasserin. Mit Schreiben vom 11.3.04 teilte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1 mit, dass seine Geschwister die Erbschaft ausgeschlagen hätten und er die Erbschaft nur binnen sechs Wochen ausschlagen könne. Die Frist beginne spätestens mit Erhalt des Schreibens. Die Ausschlagungserklärung könne zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (Unterschriftsbeglaubigung durch Notar) erfolgen. Mit eigenhändigem Brief, beim Nachlassgericht eingegangen am 14.4.04, lehnte der Beteiligte zu 1 „die Nachlasssache“ ab. Das Nachlassgericht wies ihn auf die Formunwirksamkeit der Ausschlagung hin und belehrte darüber, dass diese innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht vorliegen müsse. Am 18.5.04 ging beim Nachlassgericht eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung des Beteiligten zu 1 ein. Im August hat er notariell beglaubigt die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist erklärt. Die Beteiligte zu 2 hat einen Erbschein beantragt, der den Beteiligten zu 1 als alleinigen gesetzlichen Erben ausweist. Gegen den entsprechenden Vorbescheid hat er erfolglos Beschwerde eingelegt. Seine Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist befristet, § 1944, § 1945 BGB. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem der Erbe vom Erbfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB setzt Folgendes voraus: Der Erbe muss bestimmte und überzeugende Kenntnis davon haben, dass der Erblasser gestorben und er selbst Erbe geworden ist. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Erbe weiß, ob er als gesetzlicher oder gewillkürter Erbe berufen ist. Dem gesetzlichen Erben muss bekannt sein, dass keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, die das gesetzliche Erbfolgerecht ausschließt (BGH FamRZ 00, 1504; Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 1944 Rn. 2, 4).  

     

    Kenntnis i.S. von § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB bedeutet, dass der Erbe eine feste Vorstellung vom Anfall der Erbschaft hat, auf Grund derer er sich zur Annahme oder Ausschlagung des Erbes entschießen kann.  

     

    Das LG hätte ermitteln müssen, wann der Beteiligte zu 1 tatsächlich Kenntnis i.S. einer festen Vorstellung vom Erbfall und Berufungsgrund erlangt hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung liegt es nahe, dass er unmittelbar nach dem Tod der Eblasserin vom Erbfall erfahren hat. Dies besagt aber noch nicht, dass er mindestens sechs Wochen vor dem 18.5.04 (Eingang der formwirksamen Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht) auch über den Grund der Berufung zum Erben sichere Kenntnis gehabt hatte. Kenntniserlangung erfolgte nicht spätestens mit Zugang des Schreibens des Nachlassgerichts vom 11.3.04, weil das Schreiben keine bestimmte Erbenstellung und keinen bestimmten Berufungsgrund nennt. Allein die Mitteilung über die Ausschlagung der Geschwister reicht nicht aus, dem Beteiligten zu 1 die erforderliche Kenntnis vom Berufungsgrund „gesetzliche Erbfolge“ zu vermitteln.  

     

    Sollte die Ausschlagungserklärung vom 18.5.04 verfristet sein, muss geprüft werden, ob der Beteiligte zu 1 die Versäumung der Frist wirksam nach §§ 1956, 1954 Abs. 1 und 2, §§ 1955, 1945 Abs. 1 BGB angefochten und dadurch die Erbenstellung rückwirkend beseitigt hat, § 1953 Abs. 1, § 1957 Abs. 1 BGB. Die Anfechtung richtet sich nach §§ 119 ff. BGB (Palandt/Edenhofer, a.a.O, § 1954 Rn. 1). Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht annehmen wollte, weil er z.B. in Unkenntnis der Amtsempfangsbedürftigkeit der Ausschlagungserklärung geglaubt hat, wirksam ausgeschlagen zu haben (BayObLG NJW-RR 94, 586).  

     

    Praxishinweis

    Im Hinblick auf die Kenntnis i.S. von § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB gilt Folgendes:  

     

    Checkliste: Kenntnis des Erben i.S. von § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB
    • Ein Irrtum über Tatsachen kann Kenntnis i.S. von § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB ebenso verhindern wie eine irrige rechtliche Beurteilung.
    • Fahrlässige Unkenntnis des Erben steht seiner Kenntnis nicht gleich (BGH NJW-RR 00, 1530).
    • Da bei gesetzlicher Erbfolge immer ein noch unbekanntes eigenhändiges Testament vorhanden sein kann, kann der Erbe insoweit nie hundertprozentige Kenntnis haben. Nach h.M. ist daher Kenntnis des Berufungsgrundes grundsätzlich anzunehmen, wenn
    • dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und
    • er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist (OLG Brandenburg FamRZ 98, 1619).
    • Etwas anderes kann gelten, wenn kein Kontakt zwischen den Familienangehörigen besteht.
    • Private Mitteilungen Dritter, z.B. von Nachlassgläubigern, die von den Erben nicht überprüfbar sind, genügen dafür regelmäßig nicht.
    • Beim rechtlich Unkundigen kann im Einzelfall auch das Fehlen eines Aktivnachlasses oder die Annahme, ein solcher fehle, Kenntnis vom Anfall der Erbschaft ausschließen (BayObLG FamRZ 94, 264).
     

    Dem OLG ist zuzustimmen, dass es für den Fristbeginn der Ausschlagung nicht auf das Schreiben des Nachlassgerichts vom 11.3.2004 ankommt. Maßgeblich ist nicht der Zugang des Schreibens und die Möglichkeit der Kenntnisnahme, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung. Sonst würde die verschuldete Nichtkenntnis der Kenntnis i.S. von § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB gleichgestellt. Dies ist rechtlich unzulässig (BayObLGZ 68, 68).  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 84 | ID 86882