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  • · Nachricht · § 24 UStG

    Zahlung von Schadenersatz für die Schließung eines Bahnübergangs

    | Ein Landwirt, der auf die Nutzung eines Bahnübergangs verzichtet, muss die hierfür erhaltene Schadenersatzzahlung im Jahr der Vereinbarung der Umsatzsteuer unterwerfen, so ein aktuelles Urteil des FG Münster. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterlagen.

     

    Durch seine betrieblich genutzten Flächen verlief eine Eisenbahnlinie. Durch einen eigens hierfür geschaffenen Bahnübergang war der Steuerpflichtige in der Lage, die Eisenbahn zu überqueren. Auf Betreiben der DB Netz AG erging ein Planfeststellungsbeschluss, der die Schließung des Bahnübergangs gegen Zahlung einer Entschädigung feststellte. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens kam es im Jahr 2005 zu einer Einigung. Die DB Netz AG war zum Bau eines Ersatzwegs und zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags verpflichtet.

     

    Das Finanzamt behandelte die im Streitjahr 2006 auf den Entschädigungsbetrag erhaltene Teilzahlung als umsatzsteuerpflichtig. Der Landwirt habe an die DB Netz AG eine Leistung erbracht, die nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliege.

     

    Demgegenüber war der Steuerpflichtige der Auffassung, dass die Schadenersatzleistung kein umsatzsteuerliches Entgelt darstelle und sie hilfsweise untrennbar mit landwirtschaftlichen Umsätzen i. S. v. § 24 UStG verbunden sei. Außerdem habe das FA einen falschen Leistungszeitpunkt angenommen, weil die Vereinbarung bereits 2005 abgeschlossen worden sei.

     

    Entscheidung

    Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

     

    Das FG ging zunächst ‒ anders als der Steuerpflichtige ‒ davon aus, dass die Entschädigung ein umsatzsteuerliches Entgelt für eine Leistung darstelle. Eine steuerbare Leistung könne auch in der Einwilligung eines Eingriffs in den Rechtskreis des Betroffenen liegen, der ohne diese Einwilligung einen Schadenersatzanspruch ausgelöst hätte. Das Querungsrecht des Landwirts sei zwar nicht vertraglich oder dinglich geregelt gewesen. Aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses habe die DB Netz AG ihm jedoch dieses Recht nicht entschädigungslos entziehen können.

     

    Falsch beurteilt habe das FA aber den Leistungszeitpunkt. Der Landwirt habe seine Leistung bereits 2005 und nicht erst im Streitjahr 2006 erbracht. Die Leistung habe

     

    • in der schriftlichen Einwilligung zur Schließung des Bahnübergangs und
    • der gleichzeitigen Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage

     

    bestanden.

     

    Der Kundenvorteil ‒ also der Vorteil für die DB Netz AG ‒ habe darin gelegen, ein zeitaufwendiges Enteignungsverfahren zu vermeiden. Die Leistung des Steuerpflichtigen könne nicht darin gesehen werden, dass er die Beendigung einer Duldungsleistung der DB Netz AG akzeptiert habe, da eine solche Duldungsleistung nicht bestanden habe. Der Landwirt habe auch keine substanzüberlassende sonstige Leistung an die DB Netz AG erbracht, weil nicht ersichtlich sei, welches Recht er übertragen haben könne.

     

    PRAXISHINWEIS | Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 47/17 anhängig.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45034754

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