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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Auswirkung von Teilwertabschreibungen des Veranlagungszeitraums 2001

    | Gem. § 8b Abs. 6 KStG 1999 a. F. sind für den Fall, dass Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (nach § 8b Abs. 4 Satz 1 und 3 oder nach Abs. 5) von der Körperschaftsteuer befreit sind, Gewinnminderungen, die durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an der ausländischen Gesellschaft entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts auf die Gewinnausschüttungen zurückzuführen ist. Streitig war, ob die Vorschrift auch für den Veranlagungszeitraum 2001 Anwendung finden kann. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine amerikanische Inc., die ihren (Satzungs-)Sitz in den USA und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Im Jahr 2001 (Streitjahr) war die A Inc., USA, zu 100 % an der Klägerin beteiligt. Letztere war bis zum Jahr 1999 u. a. zu 99,999 % an der belgischen Gesellschaft B beteiligt, die wiederum zusammen mit anderen ausländischen Tochtergesellschaften der Klägerin 100 % der Anteile an der belgischen Gesellschaft C hielt. Mit Vertrag vom 30.12.1999 erwarb die Klägerin von der B ca. 53 % der Anteile an der C. Der Kaufpreis wurde durch ein Darlehen der B finanziert. Zum 31.12.1999 hielt eine weitere 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin, die D, die übrigen Anteile an der C. Zum 29.12.2000 schüttete die D Gewinne an die Klägerin aus und beglich einen Teil ihrer Ausschüttungsverpflichtung durch „Einlage“ ihrer Beteiligung in Höhe von ca. 47 % an der C. In 2001 wurde mit der Liquidation der C begonnen.

     

    Die Klägerin machte im Streitjahr eine ausschüttungsbedingte gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der C geltend. Das FA ließ die Teilwertabschreibung nicht zum Abzug zu und vertrat die Auffassung, eine Teilwertabschreibung sei außerbilanziell in gleicher Höhe hinzuzurechnen. Nach § 8b Abs. 3 des KStG 1999 i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 seien Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem in § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. genannten Anteil bereits im Streitjahr nicht mehr zu berücksichtigen.

     

    Entscheidung des BFH

    Die Klage blieb erfolglos. Der BFH entschied, die Gesellschaft sei aufgrund der Vergleichbarkeit zu einer deutschen Kapitalgesellschaft als sonstige juristische Person des privaten Rechts unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG 1999.

     

    § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. sei im Veranlagungszeitraum 2001 nicht anwendbar gewesen. Dies folge aus einer Entscheidung des EuGH (STEKO Industriemontage 22.1.2009, C-377/07, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95). Danach stehe die Niederlassungsfreiheit einer Regelung entgegen, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft. Für das Streitjahr gelte daher noch § 8b KStG 1999 a.F. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. seien indes erfüllt.

     

    Die Gewinnausschüttung, die in der Gewinnermittlung der Klägerin zur streitbefangenen ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der C führte, war nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen steuerbefreit. Die Teilwertabschreibung beruhte auch ausschließlich auf dieser Gewinnausschüttung und betraf keine Auskehrung von Rücklagen.

     

    Erläuterungen

    § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG regelt in der nunmehr gültigen Fassung, dass durch Teilwertabschreibungen entstehende Gewinnminderungen nicht abziehbar sind; dies führt zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung. Der Sachverhalt betrifft ausgelaufenes Recht. § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. war unter den Gegebenheiten des Streitfalls ausschließlich am Maßstab der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) zu messen. Die Klägerin, eine amerikanische Gesellschaft, konnte sich, als eine nach dem Recht eines Drittstaates gegründete Gesellschaft, nicht auf die Grundfreiheit der Niederlassungsfreiheit berufen. Vor diesem Hintergrund wirkte sich die Teilwertabschreibung nicht gewinnmindernd aus.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45126308

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