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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    BgA bei Beteiligung an gewerblich tätiger Personengesellschaft

    Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA begründet. Dies hatte der BFH bereits 2017 entschieden (BFH 29.11.17, I R 83/15, Rz. 18, m. w. N.). Fungiert die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft und begründet sie ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften, ist fraglich, ob die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermitteln.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Stadt, wendet sich gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer für einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) hinsichtlich der Beteiligung an der A-KG. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

     

    Die Klägerin war im Jahr 2008 (Streitjahr) alleinige Kommanditistin der im Jahr 2000 gegründeten A-KG. Komplementärin der A-KG war eine nicht am Kapital beteiligte AG. Bei der A-KG handelte es sich um eine Holdinggesellschaft, in der die Klägerin aufgrund der Gesellschaftsverträge eine beherrschende Stellung innehatte. Die A-KG hielt im Streitjahr Beteiligungen an drei kommunalen Gesellschaften, nämlich der B-GmbH (74,9 %), deren Geschäftszweck in der Versorgung der Stadt mit Strom, Wärme und Wasser bestand, der C-GmbH (100 %), die den öffentlichen Nahverkehr betrieb, und der D-GmbH (100 %), die das Freibad und ein Blockheizkraftwerk betrieb. Zwischen der A-KG und den drei Beteiligungsgesellschaften bestand jeweils ein Gewinnabführungsvertrag. Zudem erbrachte die A-KG gegenüber den drei Beteiligungsgesellschaften EDV-Dienstleistungen.

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