· Nachricht · PKH
PKH darf nur bei qualifiziertem Verschulden der Partei aufgehoben werden
| Das Gericht darf die Prozesskostenbewilligung nicht allein deshalb aufheben (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), weil die Partei eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat. |
Vielmehr ist nach einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein auch hier ein qualifiziertes Verschulden der Partei erforderlich. Die Partei muss demnach eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben.
Quelle | LAG Schleswig-Holstein 16.11.16, 6 Ta 120/16, Abruf-Nr. 192121
Quelle: ID 44572218