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  • 01.04.2006 | Vertragsgestaltung

    Formulararbeitsverträge: Vermeiden Sie Klauseln mit unwirksamen Ausschlussfristen

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Das BAG hat formularmäßig vereinbarte Ausschlussklauseln einer AGB-Kontrolle unterzogen und dabei unwirksame Klauseln festgestellt.  

     

    Einseitige Ausschlussklausel zu Lasten des ArbN

    Dem Urteil vom 31.8.05 (5 AZR 545/04, NZA 06, 149, Abruf-Nr. 053366) lag eine Ausschlussklausel zu Grunde, die nur für den ArbN einen Anspruchsverlust vorsah. Das BAG hat die Auffassung der Vorinstanz (LAG Schleswig-Holstein AA 05, 29 mit Anm. Rummel) bestätigt, dass eine solche Regelung einer ausgewogenen Vertragsgestaltung nicht entspricht, sondern den ArbN (Verwender) unangemessen benachteiligt. Sie ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.  

     

    Einstufige Ausschlussklausel: Geltendmachungsfrist unter drei Monaten

    Das Urteil vom 28.9.05 (5 AZR 52/05, Abruf-Nr. 052905) betraf eine für beide Seiten geltende Ausschlussklausel, die eine Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fälligkeit vorsah. Fraglich war, ob der Zeitraum ausreichend bemessen war. Das BAG hat die Auffassung vertreten, dass eine einzelvertragliche Ausschlussklausel, die die schriftliche Geltendmachung innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, ebenfalls als eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung anzusehen ist (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie schränke wesentliche, sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergebende Rechte so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das BAG bestätigt im Übrigen seine Rechtsprechung, dass eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel i.d.S., dass die zu kurz bemessene Frist auf das gerade noch zulässige Maß auszudehnen wäre, nicht erfolgen darf. Vielmehr führe die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1und 2 BGB).  

     

    Zweistufige Ausschlussklausel: Klagefrist unter drei Monaten