16.05.2023 · Fachbeitrag aus ZP · Pechsträhne
Der Weg zum Postbriefkasten, um eine Arbeitsunfähigkeits-(AU-)
Bescheinigung an den Arbeitgeber zu übersenden, unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) auf die Revision einer Krankenkasse hin entschieden. Die Berufsgenossenschaft muss der Krankenkasse daher die Kosten für die Krankenbehandlung und geleistetes Krankengeld erstatten (Urteil vom 30.03.2023, Az. B 2 U 1/21 R).
> lesen