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  • 27.03.2019 · Musterverträge und -schreiben · Downloads · Effiziente Praxisführung

    Vereinbarung eines Ausfallhonorars bei Terminversäumnis

    Als Zahnarzt können Sie bei Terminversäumnis durch den Patienten nur dann einen Anspruch geltend machen, wenn Sie mit dem Patienten einen festen Behandlungstermin vereinbart haben, der Patient schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichterscheinen oder Unpünktlichkeit die reservierte Zeit in Rechnung gestellt wird und Ihnen als Zahnarzt auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist, also kein „Ersatzpatient“ behandelt werden konnte.