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01.04.2006 | Versicherungsrecht

Vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe wahrt Frist

Beantragt der Versicherungsnehmer Prozesskostenhilfe, um gerichtlich gegen eine Leistungsablehnung nach §  12 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorzugehen, ist die sechsmonatige Klagefrist gewahrt, wenn der vollständige Prozesskostenhilfe-Antrag innerhalb der Frist bei Gericht gestellt wird. Werden fehlende Unterlagen erst nach Ablauf der Frist nachgereicht, ist die Frist nicht mehr gewahrt. Der Versicherer ist leistungsfrei. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. (Urteil vom 19.10.2005, Az: IV ZR 89/05, Abruf-Nr.  053564 )

Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 1 | ID 97507