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27.05.2011 | Versicherungsrecht

Versicherer muss rechtzeitigen Zugang beweisen können

Der Versicherer trägt die Beweislast für den Zugang und das Zugangsdatum von Schreiben an den Versicherungsnehmer. Beweis-erleichterungen gibt es hierfür nicht. Die Absendung des Schreibens beweist weder den Zugang noch das Zugangsdatum. Ein Erfahrungssatz, dass Postsendungen den Empfänger in bestimmter Zeit erreichen, existiert nicht.  

Im Urteilsfall konnte der Versicherer daher vom Versicherungsnehmer keine Prämien für die Krankenversicherung verlangen. Nach Ansicht des Landgerichts Dortmund hatte der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung rechtzeitig widerrufen (Urteil vom 13.1.2011, Az: 2 O 139/19; Abruf-Nr. 111015).  

Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 2 | ID 145486