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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Kündigung eines Versicherungsvertrags: Fristende fällt auf Samstag, Sonn- oder Feiertag

von Dr. Peter Loibl, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G., Dortmund

| Vielfach wird die Meinung vertreten, dass die Kündigung eines Versicherungsvertrags, die dem Versicherer z. B. erst an einem Montag zugeht, noch wirksam ausgesprochen worden sei, obwohl das Fristende der Kündigung der vorhergehende Samstag oder Sonntag gewesen wäre. Demzufolge träte an Stelle des Samstags, des Sonntags oder eines staatlich anerkannten Feiertags der nächste Werktag. Folge: Die eigentlich nicht fristgerechte Kündigung wäre wegen dieser gesetzlichen Fiktion noch wirksam erfolgt. § 193 BGB wird hier als einschlägig angesehen. Doch ist dem so? |

 

Frage: Die Kündigungsfrist für einen Versicherungsvertrag endet am 31.03.2019 (Sonntag). Das Kündigungsschreiben geht beim Versicherer aber erst am Montag, den 01.04.2019 ein. Ist die Kündigung fristgerecht erfolgt? Gilt für die Kündigung von Versicherungsverträgen § 193 BGB?

 

Antwort: Nein. Die Kündigung ist nicht fristgerecht erfolgt. Begründung: