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28.03.2011 | Versicherungsrecht

Mündliche Angaben des VN und falsche Antworten im Antrag

Der ausgefüllte Antrag beweist nicht, dass der Versicherungsnehmer die im Antragsformular stehenden Fragen falsch beantwortet hat, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, den Versicherungsvertreter mündlich informiert zu haben oder von ihm mit einzelnen Fragen gar nicht konfrontiert worden zu sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt. Und weil der Versicherungsvertreter „Auge und Ohr“ des Versicherers sei, werde das, was der Versicherungsvertreter im Zusammenhang mit der Aufnahme des Antrags gehört habe, dem Versicherer zugerechnet. Deshalb müsse der Versicherer in einem solchen Fall beweisen, dass alle im schriftlichen Antragsformular gestellten Fragen dem Versicherungsnehmer tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt beantwortet wurden (Urteil vom 10.12.2010, Az: I-20 U 21/09; Abruf-Nr. 110627). Dass das kaum zu beweisen ist, zeigt auch der Urteilsfall. Deshalb muss der Versicherer an einen Landschaftsgärtner BUZ-Leistungen erbringen.  

Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 3 | ID 143386