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01.09.2003 | Versicherungsprämien

Steuerliche Behandlung bei den Organmitgliedern und bei den Gesellschaften

von Diplomkauffrau Pamela Then, Steuerberaterin, Bamberg

In dieser Ausgabe erfahren Sie, wie die Versicherungsprämien für die Directors- und Officers-Versicherungen (D&O-Versicherungen) bei den Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft) und bei deren Organen steuerlich behandelt werden.

Unser Service: Bislang sind folgende Beiträge zur D&O-Versicherung erschienen: "Die Haftungsrisiken der Manager" (Ausgabe 6/2003), "Funktionsweise der D&O-Versicherung" (Ausgabe 7/2003) und "Die D&O-Versicherung als Marktchance" (Ausgabe 8/2003). Neu-Abonnenten finden die Beiträge im Internet unter der Abruf-Nr.  031852 .

Steuerliche Behandlung bei der Kapitalgesellschaft

Nochmals zum Hintergrund: Um die Organmitglieder von Kapitalgesellschaften vor Haftungsrisiken und Vermögensschäden zu schützen, schließen Kapitalgesellschaften für ihre Organmitglieder D&O-Versicherungen ab. Vertragspartner und Prämienzahler sind die Kapitalgesellschaften. Begünstigt sind die Organmitglieder. Denn die Versicherungen leisten bei Schadenersatzansprüchen der Kapitalgesellschaft, der Gesellschafter und Dritter gegen die Organmitglieder. Bei der Kapitalgesellschaft stellen die Versicherungsprämien Betriebsausgaben dar. Die Prämien werden von der Kapitalgesellschaft geleistet, um die Tätigkeit ihrer Organmitglieder abzusichern.

Steuerliche Behandlung bei Arbeitnehmern

Soweit die Organe Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinne sind (zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft), stellt sich die Frage der steuerlichen Behandlung der D&O-Versicherungen bei diesen Arbeitnehmern.

Überwiegend eigenes Interesse des Arbeitgebers

Bundeseinheitlich gilt seit etwa eineinhalb Jahren, dass Beiträge für D&O-Versicherungen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Versicherung im überwiegend eigenen Interesse des Arbeitgebers erfolgt (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Erlass vom 22.2.2002, Az: 31 - S 2245 - 024 - 7222/02; Abruf-Nr.  021306 ; so auch: Finanzgericht München, Urteil vom 5.8.2002, Az: 7 K 5726/00; Abruf-Nr.  030084 ). Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Management muss als Ganzes versichert sein. Es darf kein Versicherungsschutz für einzelne Personen in Betracht kommen.