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09.10.2002 · IWW-Abrufnummer 021306

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen: Erlass vom 22.02.2002 – 31 - S 2245 - 024 - 7222/02


Ertragsteuerliche Behandlung von Versicherungsprämien für sogenannte
D & O - Versicherungen bei Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind
(Aufsichtsratsmitglieder)

Mein Schreiben vom 24.08.2001, 31 - S 2245 - 24/4 - 38 169

Die Lohnsteuer-Referatsleiter haben beschlossen, an ihrer ursprünglichen Auffassung, wo-nach die Zahlung von Versicherungsprämien für D & O - Versicherungen durch den Arbeit-geber in der Regel zu Arbeitslohn des versicherten Arbeitnehmers führt, weil der Versiche-rungsschutz im persönlichen Interesse des Arbeitnehmers liegt, nicht mehr festzuhalten. Sie vertreten nunmehr die Auffassung (vgl. FMS vom 04.02.2002, 34 - S 2332 - 171 - 5 719/02), dass die Zahlung von Versicherungsprämien für D & O - Versicherungen durch den Arbeit-geber in überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt, wenn

- es sich bei der D & O - Versicherung um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung handelt, die in erster Linie der Absicherung des Unternehmens oder des Unternehmens-wertes gegen Schadenersatzforderungen Dritter gegenüber dem Unternehmen dient, die ihren Grund in dem Tätigwerden oder Untätigbleiben der für das Unternehmen verant-wortlich handelnden und entscheidenden Organe und Leitungsverantwortlichen haben,

- die D & O - Verträge besondere Klauseln zur Firmenhaftung oder sog. Company Reim-bursement enthalten, die im Ergebnis dazu führen, dass der Versicherungsanspruch aus der Versicherungsleistung dem Unternehmen als Versicherungsnehmer zusteht,

- das Management als Ganzes versichert ist und Versicherungsschutz für einzelne Personen nicht in Betracht kommt,

- Basis der Prämienkalkulation nicht individuelle Merkmale der versicherten Organmitglie-der sind, sondern Betriebsdaten des Unternehmens und dabei die Versicherungssummen deutlich höher sind als typischerweise Privatvermögen.

Sind sämtliche vorgenannten Merkmale erfüllt, ist von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, so dass beim Versicherten weder Zufluss von Arbeits-lohn vorliegt noch die Prämienzahlungen steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist hingegen zu verneinen, wenn Risiken versichert werden, die üblicherweise durch eine individuelle Be-rufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden.

Bei Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind (Aufsichtsratsmitgliedern), ist im Einver-nehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder entsprechend zu verfahren. Die Zahlung von Versicherungsprämien für D & O - Versicherungen durch die Gesellschaft führt unter den vorgenannten Voraussetzungen weder zu Betriebseinnahmen noch zu Betriebsausgaben des versicherten Aufsichtsratsmitglieds.

Die im Bezugsschreiben mitgeteilte Rechtsauffassung ist damit überholt.

Freund
Ministerialrat

Rechtsgebiet(e):Steuerliche Behandlung von Versicherungsprämien für D & O-Versicherungen Vorschriften:§ 8 Absatz 1 EStG

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