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16.03.2004 · IWW-Abrufnummer 040709

Finanzgericht Bremen: Urteil vom 18.08.2003 – 2 V 593/02 - 2 V 594/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BESCHLUSS

2 V 593/02 ? 2V 594/02

In dem Verfahren XXX

wegen Umsatzsteuervorauszahlung Juni und Juli 2001
hat das Finanzgericht Bremen - 2. Senat - am 18. August 2003 durch XXX beschlossen:

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Juni und Juli 2001 vom 8. Juli 2002 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert auf ? 26.890 festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde zu.
Die Beschwerde ist bei dem Finanzgericht Bremen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des vollständigen Beschlusses einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der genannten zwei Wochen beim Bundesfinanzhof eingeht.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Das Finanzgericht Bremen hat die Anschrift: Schillerstraße 10, 28195 Bremen, sowie die Telefax-Anschluss 0421/ 361-10029; der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.


Gründe

I.
Der Antragsteller betreibt einen Import-Export-Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. Er verkauft in erster Linie in Deutschland eingekaufte Fahrzeuge an Firmen im europäischen Ausland, insbesondere in Spanien.

Er lieferte 2001 Kraftfahrzeuge u.a. an zwei spanische Firmen, die er als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6 a Abs. 1 UStG behandelte und entsprechend erklärte. Nachdem der Antragsgegner im Verlaufe einer Umsatzsteuersonderprüfung diese Lieferungen als steuerpflichtig ansah und entsprechend geänderte Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Juni bis August 2001 erließ, will der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache erreichen, dass Aussetzung der Vollziehung gewährt wird.

Die Fahrzeuglieferungen des Antragstellers gingen an die spanischen Firmen T. R. und: A. R.. Die Umsatzsteueridentifikationsnummern beider Firmen waren dem Antragsteller nach seinen Angaben aus dem Zusammenhang der Geschäftsaufnahme bekannt. Auf seine Anfragen beim Bundesamt für Finanzen nach § 18 e UStG am 29. Mai 2001 und am 5. sowie am 29. Oktober 2001 wurden dem Antragsteller die Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer für die Firma T. R. bestätigt. Auch eine entsprechende Anfrage für die Firma A. R. wurde am 8. Februar 2001 positiv beantwortet.

Nach spanischen Handelsregisterauszügen, die der Antragsteller vorgelegt hat, hat die Firma T. R. ihre Geschäftstätigkeit am 4. Juli 2000 aufgenommen und am 12. Februar 2002 wieder eingestellt. Am 10. Juni 2001 teilte auf Anfrage des Antragstellers das Bundesamt für Finanzen mit, dass die für die Firma A. R. angegebene Umsatzsteueridentifikationsnummer nur in der Zeit vom 22. Januar bis 30. Mai 2001 gültig war.

Mit Schreiben vom 26. November 2001 wandte sich der Antragsgegner seinerseits an das Bundesamt für Finanzen, um u. a. für die beiden vorgenannten spanischen Firmen Auskunft darüber zu bekommen, ob es sich bei diesen um Scheinfirmen handelt. Dies wurde für die Firma A.R. durch Mitteilung der spanischen Finanzbehörden (?Agencia Tributaria?) vom 8. Januar 2002 bestätigt (?I advise you that A.R. and ... are missing traders?) und für die Firma T.R. durch Mitteilung vom 21.01.2002 (?I advise you that our local tax administration informed me that this company is also a missing trader. They were unable to locate it?). Zusätzlich wurde am 21.02.2002 mitgeteilt, dass die Firma A.R. in 2001 für 446 Millionen Pesetas innergemeinschaftliche Erwerbe (?intrac. acquitions?) bezogen hatte, ohne in Spanien dafür Umsatzsteuer abzuführen. Zur Firma T. R. wird mitgeteilt, dass sie innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 767 Millionen Pesetas bezogen hat, ohne Umsatzsteuer in Spanien zu bezahlen.

Mit den am 22. März 2002 ergangenen geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden forderte der Antragsgegner die auf diese Lieferungen entfallende Umsatzsteuer nach. Die Steuerpflicht für die Lieferungen nach Spanien begründete der Antragsgegner damit, dass die beiden spanischen Firmen, an die geliefert worden war, nach Auskunft der spanischen Finanzbehörden Scheinfirmen seien.

Am 16. April 2002 legte der Antragsteller gegen diese Bescheide Einsprüche ein und beantragte am 14. Juni 2002 beim Antragsgegner Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug er vor, er habe sich von den beiden spanischen Firmen Kopien der Gewerberegistrierung und des Personalausweises der Inhaber zusenden lassen. Außerdem habe er sich die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Erwerberfirmen vom Bundesamt für Finanzen vorab bestätigen lassen und erst dann den Verkauf vollzogen und die Fahrzeuge ausgeliefert oder nach Spanien versendet. Damit habe er alle Voraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung im Sinne des § 4 Nr. 1 b UStG i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG erfüllt. Doch selbst wenn die Unternehmereigenschaft der Erwerberfirmen nicht vorgelegen habe, weil es sich möglicherweise um Scheinfirmen handelte, greife jedenfalls die Vertrauensschutzregelung des § 6 a Abs. 4 UStG zu seinen Gunsten ein.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2002 lehnte der Antragsgegner den Aussetzungsantrag ab. Er vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 6a UStG seien mangels Buchnachweises nicht erfüllt, wenn die Ermittlungen ausländischer Steuerverwaltungen zu der Erkenntnis führten, dass es sich bei dem vom Unternehmer mit Umsatzsteueridentifikationsnummer aufgezeichneten Erwerber um ein Scheinunternehmen handele. Es stehe dann nämlich fest, dass durch die Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Scheinunternehmens nicht die des wirklichen Abnehmers aufgezeichnet worden sei. Habe der Unternehmer danach nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer des richtigen Abnehmers seiner innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig aufgezeichnet, könnten die betroffenen Lieferungen nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gem. § 6a Abs. 4 UStG umsatzsteuerfrei behandelt werden. Das ergebe sich aus der Verfügung der OFD Hannover vom 12. Februar 2001 in DB 2002, 820.

Außerdem sei im Falle des Antragstellers eine unbillige Härte im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht anzunehmen. Ihm würden durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids keine wirtschaftlichen Nachteile drohen. Auch habe er entsprechende Gründe weder vorgetragen noch seien solche nach Aktenlage erkennbar.

Am 8. Juli 2002 hat der Antragsteller Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht beantragt. Aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen über die Dauer des Geschäftsbetriebs der Firma A. R. hat der Antragsteller am 6. September 2002 den Aussetzungsantrag eingeschränkt und hat den auszusetzenden Betrag für August 2001 in voller Höhe und den für Juli 2001 teilweise fallen gelassen.

Er trägt vor, der Antragsgegner verkenne, dass für den Buchnachweis gem. § 6a Abs. 3 i.V.m. § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV grundsätzlich die Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers genüge. Trete ein im Ausland ansässiger Unternehmer unter der ihm zugeteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer auf, begründe die Verwendung dieser Nummer die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abnehmer für sein Unternehmen handele und dass der Erwerb bei ihm der Erwerbsbesteuerung unterliege. Handele der Abnehmer rechtsmissbräuchlich und trete er für einen Dritten nur als Scheinunternehmer auf, liege das nicht im Verantwortungsbereich des im Inland ansässigen Lieferers.

Bei Verwendung einer tatsächlich zugeteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer durch den Abnehmer müsse Vertrauensschutz schon deshalb gelten, weil für den im Inland ansässigen liefernden Unternehmer überhaupt nicht feststellbar oder nachprüfbar sei, ob es sich bei dem im Ausland sitzenden Abnehmer um einen regelversteuernden Unternehmer handele oder nicht. Für den liefernden Unternehmer müsse daher der Nachweis der Unternehmereigenschaft seines Abnehmers als erbracht angesehen werden, wenn er von diesem eine in dessen Ansässigkeitsstaat vergebene Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben bekomme.

Von der Richtigkeit dieser Umsatzsteueridentifikationsnummer könne sich der Lieferer durch eine Anfrage beim Bundesamt für Finanzen nach § 18e UStG überzeugen lassen. Führe er eine solche Anfrage durch, handele er unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und könne sich auf die Angaben des jeweiligen Abnehmers verlassen.

Er trägt weiter vor, die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide stelle für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar, so dass der Aussetzungsantrag auch nach der zweiten Alternative des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO gerechtfertigt sei. Die Steuerfreiheit der Veräußerungsgeschäfte sei Grundlage für die Kalkulation der Preise, zu denen er die Fahrzeuge nach Spanien und in das übrige europäische Ausland verkaufe. Falls er für diese Lieferungen tatsächlich Umsatzsteuer abführen müsse, wären die Geschäfte nicht mehr kostendeckend und er würde einen erheblichen Verlust erwirtschaften. Schon die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuerbeträge mache deutlich, dass er einen entsprechenden Verlust nicht tragen könne.

Zur Glaubhaftmachung, dass die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für ihn eine unbillige Härte zur Folge habe, hat der Antragsteller eigene eidesstattliche Versicherungen darüber vorgelegt, dass er zinslose Darlehen von seinem Onkel erhalten habe, um trotz der abzuführenden Umsatzsteuer liquide zu bleiben. Dazu hat er Schecks, Scheckbestätigungen und Kontoauszüge über die an ihn ausgezahlten Darlehensbeträge vorgelegt. Ferner hat er eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das erste Quartal 2002 vorgelegt, die Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2002 und schließlich einen Finanz- und Vermögensstatus des Unternehmens des Antragstellers zum 1. September 2002 zusammen mit einem Anschreiben des erstellenden Steuerberaters vom 14 Oktober 2002.

Der Ast. beantragt,

die Vollziehung des geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Juni 2001 vom 22. März 2002 ohne Sicherheitsleistung in voller Höhe auszusetzen und die Vollziehung des geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Juli 2001 vom 22. März 2002 in Höhe von ? 98.445,12 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Schreiben an den Antragsteller vom 28. Juni 2002. Er trägt ergänzend vor, der Bundesfinanzhof habe ausgeführt, dass der buchmäßige Nachweis des wirklichen Abnehmers mit seiner Identifikationsnummer erforderlich sei. Die Identität des wirklichen Abnehmers sei jedoch unbekannt, soweit es sich bei den vermeintlichen Abnehmern um die Scheinunternehmen handele. Der Rechtsauffassung des Antragstellers, dass es nicht im Verantwortungsbereich des im Inland ansässigen Lieferers liege, wenn es sich bei dem Abnehmer um ein Scheinunternehmen handele, könne deshalb nicht gefolgt werden.

Im Übrigen seien die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise über die Eintragung der Firmen A.R. und T.R. ohne Aussagekraft. In Deutschland würde in das Handelsregister lediglich das eingetragen, was der Firmeninhaber zur Eintragung anmelde. Das könne in Spanien nicht anders sein. Es sei auch nicht anzunehmen, dass im Falle eines Scheinunternehmens umsichtige und gewissenhafte Angaben beim Handelsregister gemacht würden.

Der Antragsteller habe auch im Antragsverfahren nicht dargelegt, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes für ihn eine unbillige Härte darstelle. Der vorgelegte Finanz- und Vermögensstatus für seine Firma zum 1. September 2002 könne die geltend gemachte unbillige Härte nicht ausreichend belegen, da nach dem dazu vorgelegten Schreiben des Steuerberaters vom 14.Oktober 2002 hinsichtlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erheblicher Klärungsbedarf bestehe. Im Übrigen fehlten Angaben zu den privaten Geldmitteln und Schulden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die einschlägigen Behördenakten haben dem Senat vorgelegen.

II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21166, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73. BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist nach der Rechtsprechung des BFH jedoch nur dann vertretbar, wenn zugleich auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen; sind dagegen Zweifel fast ausgeschlossen, ist eine Vollziehung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH v. 19. April 1968 IV B 3/66, BStBl. II 1968, 538; v. 31. Januar 1967 VI 5 9/66, BStBl. III 1967, 255).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Vorauszahlungsbescheide bestehen im Streitfall nicht. Denn nach summarischer Prüfung ergibt sich, dass in den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden Juni und Juli 2001 die Lieferungen an die beiden spanischen Firmen zu Recht als steuerpflichtig behandelt worden sind.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG), wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG) und wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung bei dem Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Nach § 6a Abs. 1 UStG ist eine Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers und die Kenntnis dieser Umsatzsteueridentifikationsnummer durch den Lieferer nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Nur über den in § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG geforderten Nachweis der bezeichneten Voraussetzungen, der nach § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG durch Rechtsverordnung geregelt werden kann, erlangt die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers Bedeutung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung muss der Lieferer nach § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG durch Belege (§ 17a UStDV) und Bücher (§ 17c UStDV) nachweisen. Beleg- und Buchnachweis sind - wie beim Nachweis der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen - materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die nach § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV buchmäßig nachzuweisende Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers ist die richtige Umsatzsteueridentifikationsnummer des wirklichen Abnehmers. Nur der buchmäßige Nachweis des wirklichen Abnehmers mit seiner richtigen Umsatzsteueridentifikationsnummer ermöglicht die Kontrolle der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen (BFH-Beschluss vom 2. April 1997 V B 159/96, BFH/NV 1997, 629).

Der Senat lässt dahinstehen, ob der Antragsteller i. S. von § 6a Abs. 3 UStDV den Belegnachweis erbracht hat; daran ist schon deshalb zu zweifeln, weil die von ihm in diesem Verfahren vorgelegten Rechnungen über Fahrzeuglieferungen an Firmen in Spanien nicht die Firmen A.R. und T.R. betreffen. Jedenfalls hat der Antragsteller den buchmäßigen Nachweis der wirklichen Abnehmer bislang nicht erbracht. Auf Grund der Mitteilungen der spanischen Finanzbehörden hat der Antragsgegner zur Sicherung des Steueranspruchs die angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide erlassen, weil er davon ausgehen musste, dass die angegebenen Firmendaten, also die von dem Antragsteller mitgeteilte Anschrift, Firmenbezeichnung, Rechtsform usw., nicht zutreffen und die über diese Firmen abgewickelten Geschäfte tatsächlich andere dahinter stehende Personen betreffen. Zwar ist beiden Firmen in Spanien eine Umsatzsteueridentifikationsnummer erteilt worden, die der Antragsteller auch erfasst hat; da sie aber für Unternehmen erteilt worden waren, die nach den Erkenntnissen der spanischen Finanzverwaltung in Wirklichkeit über keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft verfügten und auch nicht die wirklichen Abnehmer der Fahrzeuglieferungen des Antragstellers waren, handelt es sich nicht um die richtigen Umsatzsteueridentifikationsnummern.

Da sich der Antragsteller mit den von ihm angegebenen Identifikationsnummern auf Tatsachen beruft, für die er die objektiven Beweislast trägt (wie auf Steuerbefreiungs- oder Vorsteuerabzugstatsachen) und die er im vorliegenden Aussetzungsverfahren nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. BFH/NV in 1997, 629), bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide.

Die vom Antragsteller ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen an die Firmen A.R. und T.R. sind auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfrei zu behandeln.
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG).

Der Senat ist mit dem Antragsgegner der Auffassung, dass der gute Glaube des § 6a Abs. 4 UStG nur unrichtige Angaben des Abnehmers über die in § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen (Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verwendung des Lieferungsgegenstandes für sein Unternehmen, körperliche Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat) betrifft. Denn dies liegt nach dem Wortlaut der Vorschrift näher (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 629). Obgleich ohnehin Zweifel an den Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes zu Gunsten des Antragstellers im Streitfall bestehen, weil er die Handelsregisterauskünfte für die beiden Firmen in Spanien erst am 15. Juli 2002, also lange nach Abwicklung der hier fraglichen Lieferungen, einholte, kann das deshalb dahingestellt bleiben, weil sich jedenfalls der gute Glaube nicht auf die Richtigkeit der nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. § 17c Abs. 1 UStDV buchmäßig aufzuzeichnenden Umsatzsteueridentifikationsnummer bezieht. Denn § 6a Abs. 4 UStG gewährt keinen Vertrauensschutz für die Annahme, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen identisch ist. Der Senat ist mit der Finanzverwaltung der Auffassung, dass sich der liefernde Unternehmer hierüber vergewissern muss. Falls der Nachweis des wirklichen Arbeitnehmers scheitert, muss diese Tatsache dem Bereich des allgemeinen Unternehmerrisikos zugeordnet werden (vgl. Verfügung der OFD Hannover in DB 2002, 820). Ist also, wie im Streitfall, die Umsatzsteueridentifikationsnummer objektiv unrichtig, so kann sich der liefernde Unternehmer nicht darauf berufen, er habe auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Unrichtigkeit nicht erkennen können. Hinter dem den Gutglaubensschutzes ausschließenden Grundsatz steht, dass ohne die buchmäßige Aufzeichnung der richtigen Umsatzsteueridentifikationsnummer des wirklichen Abnehmers der Gesetzesplan nicht erreicht wird, nachdem die innergemeinschaftliche Lieferung im Ursprungsland steuerfrei ist und im Bestimmungsland dem neuen Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs unterliegt (BFH in BFH/NV 1997, 629).

Deshalb geht auch der Hinweis des Antragstellers auf die von ihm eingeholten Bestätigungen der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummern der beiden spanischen Firmen durch das Bundesamt für Finanzen gem. § 18e UStG fehl. Denn auch die Bestätigung einer unrichtigen Identifikationsnummer ändert nichts an deren Unrichtigkeit, wenn sie nicht auf den wirklichen Abnehmer hinweist.

Das Aussetzungsbegehren ist im Übrigen auch deshalb unbegründet, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, ob die Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide für ihn eine unbillige Härte im Sinne des §§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO nach sich zieht. Sein Vortrag, er würde einen erheblichen Verlust erwirtschaften, wenn er bei der Kalkulation seiner Preise die Steuerfreiheit der Veräußerungsgeschäfte nicht zu Grunde legen könne, reicht nicht aus, um eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz zu begründen. Denn damit hat er nichts über seine übrige betriebliche oder private Vermögenssituation ausgesagt. Auch der Umstand, dass er private Darlehen in Anspruch genommen hat, belegt noch nicht, dass er vermögenslos ist oder durch die Nichtgewährung der Steuerfreiheit zahlungsunfähig würde. Ebensowenig belegt der Vermögensstatus auf den 1. September 2002 die geltend gemachte unbillige Härte. Denn nach Hinweis durch den erstellenden Steuerberater in dessen Schreiben vom 14. Oktober 2002 ist die Korrektheit der einzelnen Vermögensgegenstände bzw. Verbindlichkeiten bis auf den Bankbestand, die Beteiligungen sowie das Darlehen des Onkels nicht gewährleistet. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass noch erheblicher Klärungsbedarf bei den Forderungen und Verbindlichkeiten besteht. Fehlt es demnach an der Darlegung der unbilligen Härte, kann auch dahinstehen, ob die Vollziehung schon deshalb nicht zulässig ist, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen.

Der Aussetzungsantrag ist deshalb mit der Kostenfolge des §§ 135 Abs. 1 FGO abzulehnen.

Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 FGO zugelassen, weil der Bundesfinanzhof über die Frage, ob sich der gute Glaube auch auf die Richtigkeit der nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17c Abs. 1 UStDV buchmäßig aufzuzeichnenden Umsatzsteueridentifikationsnummer oder nur auf unrichtige Angaben über die in § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen bezieht, noch nicht entschieden hat. Zwar hat er in dem Beschluss vom 2. April 1997 (BFH in BFH/NV 1997,629) ausgeführt, es liege nach dem Wortlaut näher, dass sich der gute Glaube nur auf die in § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen bezieht, hat aber ausdrücklich festgestellt, darüber brauche er in diesem Beschluss nicht abschließend zu entscheiden.

Der Streitwert beträgt 10 % des Streitwertes in der Hauptsache, § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

RechtsgebietUmsatzsteuerVorschriften§ 6a, § 4 Nummer 1 b UStG

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