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28.10.2010 | Sozialversicherung

Beitragsnachforderungen sind sofort vollziehbar

Ergeben sich bei Sozialversicherungsprüfungen Beitragsnachforderungen, sind diese Beiträge sofort fällig. Widerspruch und Klage gegen den Nachforderungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern entschieden. Im Urteilsfall ging es um Beiträge aufgrund einer Scheinselbstständigkeit mehrerer Mitarbeiter. Nur ein Widerspruch gegen eine Entscheidung im Rahmen des Anfrageverfahren (Statusfeststellung) habe aufschiebende Wirkung (§ 7a Absatz 7 Satz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] IV), so das LSG (rechtskräftiger Beschluss vom 16.3.2010, Az: L 5 R 21/10 B ER; Abruf-Nr. 101458).  

Praxishinweis: Gerät der Arbeitgeber aufgrund der hohen Nachforderung in finanzielle Schwierigkeiten, kann er eine Stundung nach § 76 Absatz 2 bis 4 SGB IV beantragen.  

 

Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 4 | ID 139629