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01.04.2004 | Anlagevermittlung

Prospekt muss nicht aufgedrängt werden!

Ein für Finanzdienstleister erfreuliches Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln gefällt: Es hat die Klage einer Anlegerin abgewiesen. Diese hatte eine Lebensversicherung zu Gunsten einer mitunternehmerischen Beteiligung aufgelöst. Im Nachhinein fühlte sie sich unzureichend beraten. Sie behauptete auch, den Beteiligungsprospekt nicht erhalten zu haben, und verlangte Schadenersatz. Das OLG wertete das Verhalten des Finanzdienstleisters als fehlerfrei. Er habe deutlich aufgeklärt über das Risiko,

  • eine sichere, wenn auch renditeärmere Lebensversicherung mit Verlusten aufzulösen und gleichzeitig
  • eine unternehmerische Beteiligung zu zeichnen.

    Für das OLG unerheblich war, ob die Anlegerin den Beteiligungsprospekt tatsächlich erhalten hatte. Sie hätte mit Ihrer Unterschrift unter der Betrittserklärung gleich zweifach bestätigt, den vollständigen Prospekt erhalten zu haben. Der Prospekt samt der Risikohinweise sei damit Vertragsinhalt geworden.

    Wichtig: Interessant sind die Ausführungen des OLG zum Prospekt. Der Finanzdienstleister müsse dem Anleger den Prospekt zwar grundsätzlich kostenlos "zur Verfügung" stellen. Dazu genüge es, wenn die Unterlagen zur Einsicht vorgelegt und zur Aushändigung angeboten würden. Sie müssten dem Anleger aber nicht aufgedrängt werden. (Urteil vom 15.10.2003, Az: 13 U 44/03; Abruf-Nr.  040467 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 4 | ID 97147