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01.06.2006 | Anlagevermittlung

Keine unbegrenzte Nachschusspflicht!

Gesellschafter geschlossener Immobilienfonds sollen oft einen Nachschuss leisten, wenn innerhalb des Fonds Unterdeckungen auftreten. Die Frage des Gesellschafters lautet dann: Muss ich nachschießen? Dazu müssen Sie wissen: Nachträgliche Beitragspflichten (Nachschüsse) können in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn im Voraus eine Obergrenze oder sonstige Kriterien in einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung vereinbart worden sind. Bestimmungen, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschüssen verpflichten,

  • "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten" oder
  • "soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken",

    genügen diesen Anforderungen nicht. Darauf beruhende Gesellschafterbeschlüsse begründen keine Nachschusspflicht des Gesellschafters. (Bundesgerichtshof, Urteile vom 23.1.2006, Az: II ZR 126/04 und II ZR 306/04; Abruf-Nr.  060467 und 060466 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 3 | ID 97543