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03.05.2018 · Nachricht · Altersversorgung

Keine Beratungspflicht zu Bezug von bAV-Leistungen

| Beendet ein Arbeitgeber mittels Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis, macht er sich nicht schadenersatzpflichtig, wenn er seinen (ehemaligen) Arbeitnehmer nicht auf die Möglichkeit hinweist und aufklärt, dass mit Vollendung des 60. Lebensjahrs ein Anspruch auf vorgezogene Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) besteht. Das gilt nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz jedenfalls dann, wenn zum Aufhebungszeitpunkt für den Arbeitgeber nicht absehbar war, dass der Arbeitnehmer vorgezogene Leistungen beanspruchen würde können oder wollen. |