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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz ist in Kraft: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

| Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltVerbG) ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Die für die Umsetzung des Gesetzes notwendige Rechtsverordnung muss noch erlassen werden. Die folgende Übersicht verschafft Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für die Riester- und die Basis-Rente, die das neue Gesetz mit sich bringt. |

 

Riester-Rente
Basis-Rente

Rentenbeginn

Nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahrs (bisher des 60. Lebensjahrs). Maßgeblich ist der Vertragsbeginn ab 1. Januar 2012.

Berufsunfähigkeitsabsicherung

Bei gezahlten Beitragsanteilen zur Berufs- bzw. verminderten Erwerbsunfähigkeit werden 20 Prozent der Gesamtbeiträge bei der Ermittlung der Beitragsgarantie nicht berücksichtigt.

Alleinige Absicherung gegen Berufs- bzw. verminderte Erwerbsfähigkeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres mit Zahlung einer lebenslangen monatlichen Leibrente. Das Gesetz macht genaue Vorgaben zur Leistungspflicht.

Wohn-Riester

  • Wird die Selbstnutzung bzw. Reinvestitionsabsicht nach Aufgabe der Selbstnutzung aufgegeben, gelten dennoch alle Beiträge des Beitragsjahres als Altersvorsorgebeiträge.
  • Neuregelungen zur Bescheinigung über den Stand des Wohnförderkontos.
  • Einsatz des Kapitals für eine selbstgenutzte Wohnung:
    • Kapitalentnahme bis zu einem Restbetrag von 3.000 Euro möglich
    • Für Hypothekentilgung sind mindestens 3.000 Euro zu entnehmen
  • Umbauten mit dem Ziel des barrierefreien Wohnens können finanziert werden:
    • Entnahme mindestens 6.000 Euro, wenn Umbau innerhalb von drei Jahren nach Erwerb/Herstellung erfolgt; ansonsten sind mindestens 20.000 Euro zu entnehmen
    • Umbaukosten dürfen nicht gleichzeitig steuerlich geltend gemacht werden
  • Das Wohnförderkonto wird ab 2014 von einer zentralen Stelle geführt, und der Produktanbieter jährlich über den Stand informiert.

Kostenstruktur

Das Gesetz regelt, welche Kostenarten der Produktanbieter berechnen darf.

Kosten bei Anbieterwechsel

Maximal 150 Euro Wechselgebühr. Vom neuen Anbieter können höchstens 50 Prozent des übertragenen und geförderten Kapitals als Bezugsgröße für Abschluss- und Vertriebskosten berücksichtigt werden.

Kostenänderungen 
vor Beginn 
der Auszahlungsphase

  • Die Kunden sind mit einer Frist von vier Wochen zum Kalendervierteljahr über die Änderungen der Kosten mit einem geänderten Produktinformationsblatt oder mit einem gesonderten Blatt zu informieren. Bei der Darstellung sind die ursprünglichen Wertentwicklungen zugrunde zu legen.
  • Nicht ausgewiesene Kosten muss der Kunde nicht tragen.

Produktinformationsblatt

  • Das Produktinformationsblatt nach dem VVG wird ersetzt. Wichtige Inhalte:
    • Einordnung des Produkts in Chancen-Risiko-Klassen
    • Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis nach Vorgabe der Zertifizierungsstelle bzw. einer Produktinformationsstelle Altersvorsorge
  • Es entfallen künftig Aussagen der Wahrscheinlichkeiten für verschiedene Wertentwicklungen sowie das Inflationsrisiko. Ist im Vertrag eine Absicherung für Berufs- bzw. verminderte Erwerbsunfähigkeit vorgesehen, sind spezifische Informationen darüber ebenfalls im Produktinformationsblatt aufzunehmen.
  • Diese Regelungen gelten 18 Monate nach Verkündung der Rechtsverordnung für alle Verträge.

Produktinformationsstelle Altersvorsorge

Neu zu schaffende Einrichtung, die eine Vergleichbarkeit und Transparenz der Angebote schaffen soll.

Jährliche 
Informationspflicht

Gilt jetzt auch für Basisrentenverträge

  • Mitteilungspflicht über Kapitalhöhe, die zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung steht. Dabei sind die im Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen zu berücksichtigen.
  • Diese Regelungen gelten 18 Monate nach Verkündung der Rechtsverordnung für alle Verträge. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2014 geschlossen wurden, ist die Angabe des bei Auszahlungsbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals nicht vorgeschrieben.

Information vor Beginn der Auszahlungsphase

  • Frühestens zwei Jahre und spätestens drei Monate vor Beginn der Auszahlungsphase ist der Kunde über die Form und Höhe der Auszahlungen, zur Dynamisierung sowie die anfallenden Kosten zu informieren.
  • Sonderkündigungsrechte zum Anbieterwechsel: Kunde erhält genannte Informationen des Anbieters
    • weniger als neun Monate vor Beginn der Auszahlung; Kunde kann bis drei Monate vor Beginn der Auszahlungsphase kündigen.
    • weniger als sechs Monate vor Beginn der Auszahlung; Kunde kann bis 14 Tage vor Beginn der Auszahlungsphase kündigen.
  • Eine Rückabwicklung des Vertrags ist innerhalb eines Jahres ab Beginn der Auszahlungsphase zulässig, wenn der Anbieter die vorgeschriebenen Informationspflichten nicht beachtet hat. Der Anbieter kann dann kostenfrei gewechselt werden.

Zertifizierung 
der Produkte

Produkte, die ab 1. Januar 2014 vertrieben werden, müssen die Voraussetzungen des AltVerbG erfüllen.

 

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 17 | ID 42226608