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· Fachbeitrag · Terminübersichten

Steuern und Sozialabgaben: Termine 2015

| Die jeden Monat fällige Lohnsteuer sollten clevere Steuerzahler unter Ausnutzung der gesetzlichen Schonfrist zahlen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Mit der folgenden Übersicht haben Sie alle Lohnsteuer- und Sozialabgabentermine des Jahres 2015 im Griff. |

 

Wichtig | Die Übersicht „Steuern und Sozialabgaben: Termine 2015“ finden Sie auf wvm.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen → Terminübersichten.

Sozialversicherungsbeiträge - Nachweise und Zahlung

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats zahlen (= Fälligkeit). An diesem Tag muss Ihre Zahlung bei der Einzugsstelle eingehen. Die Beitragsnachweise (= Nachweis) müssen mit Beginn (0 Uhr) des zweitenArbeitstags vor Fälligkeit bei der Einzugsstelle vorliegen. Das heißt: Die Nachweise müssen am Tag davor bis spätestens 24 Uhr elektronisch übersandt sein.

 

Beachten Sie | In der folgenden Tabelle wird deshalb unter „Nachweis“ unterschieden zwischen „Übersendung“ (= letztmöglicher Tag, an dem die Nachweise bis 24 Uhr elektronisch übersandt werden können) und „Vorliegen“ (= der Tag, an dem die Nachweise um 0 Uhr vorliegen müssen).

 

  • Beitragsnachweise und Fälligkeit der Beiträge für 2015

Monat

Nachweis

Übersendung bis 24:00 Uhr

Nachweis

Vorliegen

bis 0:00 Uhr

Fälligkeit

Monat

Nachweis Übersendung bis 24:00 Uhr

Nachweis

Vorliegen

bis 0:00 Uhr

Fälligkeit

Januar

So

25.1.

Mo

26.1.

Mi

28.1.

Juli

So

26.7.

Mo

27.7.

Mi

29.7.

Februar

So

22.2.

Mo

23.2.

Mi

25.2.

August

Mo

24.8.

Di

25.8.

Do

27.8.

März

Di

24.3.

Mi

25.3.

Fr

27.3.

September

Mi

23.9.

Do

24.9.

Mo

28.9.

April

Do

23.4.

Fr

24.4.

Di

28.4.

Oktober

So

25.10.

Mo

26.10.

Mi

28.10.

Mai

Do

21.5.

Fr

22.5.*

Mi

27.5.

November

Mo

23.11.

Di

24.11.

Do

26.11.

Juni

Di

23.6.

Mi

24.6.

Fr

26.6.

Dezember

Di

22.12.

Mi

23.12.

Mo

28.12.**

* 25.5.2015 ist ein bundeseinheitlicher Feiertag (Pfingsten)

** Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

 

Lohn- und Umsatzsteuer - Abgabe der (Vor)anmeldungen

Die monatlichen Lohnsteueran- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen bei der Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.

 

Wichtig |Halten Sie die Abgabetermine unbedingt ein. Sonst droht Ihnen ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO). Dieser kann bis zu zehn Prozent der festzusetzenden Steuer betragen.

Dreitägige Zahlungsschonfrist für fällige Steuern

Überweisen Sie die Steuerbeträge, gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist (§ 240 Abs. 3 AO). Das Geld muss spätestens am letzten Tag der Schonfrist dem Finanzamtskonto gutgeschrieben werden. Zahlen Sie mit Scheck, muss dieser drei Tage vor dem Steuertermin (spätestens 24 Uhr) beim Finanzamt sein.

 

  • Beispiel

Der 10. September 2015 ist der Abgabetermin für die Lohnsteueranmeldung August. An dem Tag müssen Sie Ihre Anmeldung beim Finanzamt abgeben. Zahlen Sie per Scheck, muss dieser dem Finanzamt am 7. September 2015 vorliegen. Überweisen Sie die Lohnsteuer, müsste das Geld am 13. September 2015 auf dem Finanzamtskonto sein. Weil der 13. September 2015 ein Sonntag ist, reicht es, wenn das Geld dort am 14. September 2015 eingeht.

 

Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung

Zahlen Sie Ihre Steuern nach Ablauf der Zahlungsschonfrist, verlangt der Fiskus für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Prozent Säumniszuschlag des auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrags.

 

PRAXISHINWEIS | Stellen Sie einen Stundungsantrag, wenn Sie die Steuer einmal nicht pünktlich entrichten können. Wird Ihrem Antrag entsprochen, müssen Sie nur Stundungszinsen zahlen. Diese betragen 0,5 Prozent für den auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrag für jeden vollen Monat.

 

 

  • Beispiel

Makler V kann seine Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2015 in Höhe von 5.225 Euro (fällig am 10. September 2015) erst am 19. Oktober 2015 bezahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 104 Euro (5.200 Euro x 1 % x 2 angefangene Monate). Hätte V einen Stundungsantrag gestellt und das Finanzamt dem Antrag entsprochen, wären nur 26 Euro Stundungszinsen angefallen (5.200 Euro x 0,5 % x 1 voller Monat).

 

Lohnsteuer wird nicht gestundet, weil der Arbeitnehmer sie schuldet und der Arbeitgeber sie nur treuhänderisch verwaltet. Auch die Umsatzsteuer wird in der Regel nicht gestundet, weil es sich um einen durchlaufenden Posten handelt.

 

PRAXISHINWEIS | Clevere Steuerzahler erteilen dem Finanzamt und der Einzugstelle der Sozialversicherung eine Einzugsermächtigung. Vorteil: Die fälligen Beiträge gelten stets als rechtzeitig gezahlt. In der Regel bucht das Finanzamt das Geld erst mit Ablauf der Zahlungsschonfrist ab.

 
  • Steuertermine 2015

Monat

Ende Zahlungsschonfrist

(Steuertermin)

Steuerart zzgl. Annexsteuern (SolZ u. ggf. KiSt)

Betrag in Euro

bezahlt am

1/2015

Donnerstag, 15.1.2015

(Montag, 12.1.2015)*

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

2/2015

Freitag, 13.2.2015

(Dienstag, 10.2.2015)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Donnerstag, 19.2.2015

(Montag, 16.2.2015)*

Grundsteuer

Gewerbesteuer

3/2015

Freitag, 13.3.2015

(Dienstag, 10.3.2015)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

4/2015

Montag, 13.4.2015

(Freitag, 10.4.2015)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

5/2015

Donnerstag, 14.5.2015

(Montag, 11.5.2015)*

Freitag, 15.5.2015**

(Montag, 11.5.2015)*

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Montag, 18.5.2015

(Freitag, 15.5.2015)

Grundsteuer

Gewerbesteuer

6/2015

Montag, 15.6.2015*

(Mittwoch, 10.6.2015)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

7/2015

Montag, 13.7.2015

(Freitag, 10.7.2015)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

8/2015

Donnerstag, 13.8.2015

(Montag, 10.8.2015)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Donnerstag, 20.8.2015

(Montag, 17.8.2015)*

Grundsteuer

Gewerbesteuer

9/2015

Montag, 14.9.2015*

(Donnerstag, 10.9.2015)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

10/2015

Donnerstag, 15.10.2015

(Montag, 12.10.2015)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

11/2015

Freitag, 13.11.2015

(Dienstag, 10.11.2015)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Donnerstag, 19.11.2015

(Montag, 16.11.2015)*

Grundsteuer

Gewerbesteuer

12/2015

Montag, 14.12.2015*

(Donnerstag, 10.12.2015)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

* Verschoben wegen Fristende Samstag, Sonntag oder Feiertag.

**Für Bundesländer, in denen der 14. Mai 2015 Feiertag ist.

 
Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 9 | ID 43012592