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04.12.2008 | Zahlungstermine beachten

Steuern und Sozialabgaben: Termine 2009

Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern nicht, wenn sie fällig sind (Steuertermin), sondern nutzen die gesetzlich gewährte dreitägige Zahlungsschonfrist. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung am nächsten Werktag erfolgen. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es aber keinen Aufschub.  

 

Unser Service: Damit Sie Ihre Termine im Griff haben, haben wir sie in einem Kalender zusammengefasst. Diesen finden Sie auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen“ – Stichwort „Termine 2009“.  

Sozialversicherungsbeiträge – Nachweise und Zahlung

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats bezahlen (Eingang der Zahlung bei der Einzugstelle). Die Beitragsnachweise müssen bereits mit Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags (0 Uhr) bei der Einzugstelle vorliegen.  

 

Beitragsnachweise und Fälligkeit der Beiträge für 2009

Monat  

Nachweis*  

Fälligkeit  

Monat  

Nachweis*  

Fälligkeit  

Januar  

Fr  

23.1.  

Mi  

28.1.  

Juli  

Fr  

24.7.  

Mi  

29.7.  

Februar  

Fr  

20.2.  

Mi  

25.2.  

August  

Mo  

24.8.  

Do  

27.8.  

März  

Di  

24.3.  

Fr  

27.3.  

September  

Mi  

23.9.  

Mo  

28.9.  

April  

Do  

23.4.  

Di  

28.4.  

Oktober  

Fr  

23.10.  

Mi  

28.10.  

Mai  

Fr  

22.5.  

Mi  

27.5.  

November  

Mo  

23.11.  

Do  

26.11.  

Juni  

Di  

23.6.  

Fr  

26.6.  

Dezember  

Mo  

21.12.  

Mo  

28.12.  

* Aufgeführt ist der sechstletzte Bankarbeitstag.  

Lohn- und Umsatzsteuer – Abgabe der (Vor-) Anmeldungen

Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen (zum Beispiel für die Anlagevermittlung) müssen Sie bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.