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· Fachbeitrag · Rentenversicherung

Besteuerung von Rentenzahlungen bei Teil-Auszahlungen vor und nach Rentenbeginn

von RA Dr. Daniel Welker, Bereichsleiter bei der Swiss Life AG

| Erlebt der Versicherungsnehmer den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, erhält er eine lebenslange Rente. Nicht selten jedoch werden Rentenversicherungsverträge vorzeitig, das heißt noch während der Ansparphase oder nach dem Beginn der Rentenzahlung zumindest in Teilen gekündigt. Was in diesen Fällen für die Besteuerung gilt, erläutert der folgende Beitrag auf Basis eines BMF-Schreibens vom 18. Juni 2013. |

Teil-/Kündigung eines Vertrags vor Ende der Ansparphase

Der Versicherer ist vertraglich zur Rentenzahlung bis zum Tode der versicherten Person verpflichtet. Die Zahlungen muss diese Person mit dem Ertragsanteil versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).

 

Bei der (Teil-)Kündigung eines Vertrags vor dem Ende der Ansparphase gilt etwas anderes: Die Besteuerung erfolgt auf der Basis des Unterschiedsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Denn die Versicherungsleistung aus einem Rentenversicherungsvertrag zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie nicht als lebenslange Leibrente erbracht wird.

 

Das BMF hat festgeschrieben, dass bei einer Teilkapitalauszahlung - zum Ende der Ansparphase - die anteilig entrichteten Beiträge von der Auszahlung abzuziehen sind. Daraus ergibt sich folgende Formel:

 

  • Berechnung anteilig entrichtete Beiträge

Versicherungsleistung x (Summe der entrichteten Beiträge ./. bereits verbrauchte Beiträge)

Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt

 
  • Beispiel

Bei einer Teilkapitalauszahlung in Höhe von 15.000 Euro aus einem Rentenversicherungsvertrag mit eingezahlten Beiträgen von 20.000 Euro und einem Zeitwert von 30.000 Euro sind in der Teilkapitalauszahlung 10.000 Euro anteilig entrichtete Beiträge enthalten. Daraus resultiert ein zur Besteuerung heranzuziehender Unterschiedsbetrag in Höhe von 5.000 Euro. Er berechnet sich wie folgt:

 

Anteilig entrichtete Beiträge

=

15.000 Euro x (20.000 Euro ./. 0)

= 10.000 Euro

30.000 Euro

 

 

Unterschiedsbetrag: 15.000 Euro ./. 10.000 Euro = 5.000 Euro

 

Im Ergebnis unterliegt hier der Unterschiedsbetrag in Höhe von 5.000 Euro als Ertrag der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Besteuerung nach bereits geleisteten Rentenzahlungen

Ein Teil der Rentenversicherungsverträge wird erst nach dem Ende der Ansparphase gekündigt, wenn bereits Rentenzahlungen geleistet wurden.

 

In solchen Fällen kann die oben genannte Berechnungsmethode nicht direkt angewendet werden. Denn dann blieben bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags die bereits geleisteten Rentenzahlungen unberücksichtigt.

 

Aktuell hat das BMF eine Berechnungsformel zur Ermittlung des Unterschiedsbetrags für den Fall von Teilkapitalauszahlungen nach Ende der Ansparphase und bereits geleisteten Rentenzahlungen veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 18.6.2013, Az. IV C 1 - S 2252/07/001:023; Abruf- Nr. 132013). Die Formel zur Berechnung lautet:

 

  • Berechnung anteilig entrichtete Beiträge

Versicherungsleistung x (Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge ./. Differenz aus Rentenzahlungen bis zum Auszahlungszeitpunkt und kumuliertem Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen)

Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt

 

 

  • Beispiel

Zeitwert der Versicherung zum
Auszahlungszeitpunkt

 

24.000 Euro

Teilkapitalauszahlung

12.000 Euro

Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge

 

20.000 Euro

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr

des Rentenberechtigten

65

Ertragsanteil der Rente in Prozent

18 %

Monatliche Rente

100 Euro

Dauer des Rentenbezugs bis zur Teilauszahlung

60 Monate

Summe der Rentenzahlungen

6.000 Euro

Kumulierter Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen

1.080 Euro

Anteilig entrichtete Beiträge

=

12.000 Euro x (20.000 Euro ./. [6.000 Euro ./. 1.080])

= 7.540 Euro

24.000 Euro

Unterschiedsbetrag: 12.000 Euro ./. 7.540 Euro = 4.460 Euro

 

 

Im Ergebnis ist als Ertrag der Unterschiedsbetrag in Höhe von 4.460 Euro zur Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG heranzuziehen.

 

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „Einkünfteerzielungsabsicht bei privaten Rentenversicherungen“, WVM 8/2013, Seite 3
Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 8 | ID 42266571