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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge

von Dr. Daniel Welker, Rechtsanwalt, Bereichsleiter bei der Swiss Life AG

| Viele Arbeitnehmer nutzen die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Aber auch die private Altersvorsorge erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Allerdings sind beide Bereiche geprägt von Unsicherheiten bei der steuerlichen Förderung. Ein aktuelles Schreiben des BMF sorgt jetzt für Klarheit. Erfahren Sie, welche Regeln in der bAV angepasst oder geändert wurden. |

Kein Rentenbezug neben Gehaltszahlung

Erhält ein Arbeitnehmer (AN) Leistungen aus einer bAV, obwohl er noch im Unternehmen angestellt ist, gewährt die Finanzverwaltung die Steuerbegünstigung nur noch für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensi-onskasse und Pensionsfonds (BMF, Schreiben vom 24.7.2013, Az. IV C 3 - S 2015/11/10002 und IV C 5 - S 2333/09/10005; Rz. 286; Abruf-Nr. 132690). Das lässt sich so aus der Streichung des Wortes „insbesondere“ ableiten (BMF, Schreiben vom 31.3.2010, Az. IV C 3 - S 2222/09/10041 und IV C 5 - S 2333/07/003; Rz. 249; Abruf-Nr. 101156). Der anschließende Satz im neuen BMF-Schreiben „Die bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse bleibt hiervon unberührt.“ soll vermutlich aussagen, dass in diesen beiden Fällen für die Steuervergünstigungen das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gefordert wird.

 

Wichtig | Arbeitgeber sollten ihre Versorgungsordnungen im Durchführungsweg Direktzusage und Unterstützungskasse überarbeiten. Für den Bezug der Altersleistung sollte das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gefordert werden. Sonst besteht die Gefahr, dass Pensionsrückstellungen aufgelöst werden müssen bzw. für die Beiträge der Betriebsausgabenabzug versagt wird.