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· Fachbeitrag · Pensionszusage

Pensionsalter für Pensionsrückstellungen bei beherrschenden GGF

| Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gegenüber einem beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) wirkt sich nach Ansicht des FG München die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus, wenn das vertraglich vereinbarte Pensionsalter nicht von der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist. |

 

Hintergrund | Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende GGf muss nach dem Geburtsjahrgang gestaffelt werden. Demnach gilt

  • für Geburtsjahrgänge bis 1952 (wie bisher) als Mindest-Endalter 65,
  • für die Jahrgänge von 1953 bis 1961 Mindest-Endalter 66 und
  • für Geburtsjahrgänge ab 1962 Mindest-Endalter 67 (R 6a Abs. 8 Einkommensteuer-Richtlinien [EStR] 2008).

 

Im Fall vor dem FG München weigerten sich zwei GGf (Jahrgang 1961 und 1965), bei denen in der Pensionszusage ein Pensionsalter von 65 Jahren vereinbart war, gegen die Berechnung nach R 6a Abs. 8 EStR und gegen den Wert von 176.878 Euro. Denn nach der Berechnung nach § 6a EStG mit Pensionsalter 65 ergab sich ein Wert von 203.005 Euro. Die GGf bekamen vor dem FG Recht. Die Regelung in R 6a Abs. 8 EStR sei in den Fällen nicht anzuwenden, in denen das vertraglich vereinbarte Pensionsalter nicht von der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig sei (FG München, Beschluss vom 20.2.2012, Az. 7 V 2818/11; Abruf-Nr. 130430).

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 4 | ID 38024230