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28.07.2014 · Fachbeitrag · Kfz-Kosten

Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

| Wer die Fahrtenbuchmethode anwenden will, muss – so der BFH – das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führen, in dem er ein Fahrzeug nutzt. Ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig. Wer jedoch unterjährig ein neues Fahrzeug anschafft, kann die Methode wechseln. |