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· Fachbeitrag · Kapitalanlagen

Aufwendungen eines geschlossenen Fonds sind Anschaffungskosten

| Die Aufwendungen eines geschlossenen Fonds für die Platzierungsgarantie, die Prospekterstellung und -prüfung, für die Koordinierung und Baubetreuung sowie für die Eigenkapitalvermittlung gelten als Anschaffungskosten des Fonds, auch wenn die Initiatoren dafür gesonderte Verträge abgeschlossen haben. |

 

Mit dieser Begründung durchkreuzt der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen - einem zu Windkraftfonds, einem zu Schiffsfonds - den Plan der Initiatoren, durch den Abschluss gesonderter Verträge für die Fondsanleger zumindest teilweise sofort abziehbare Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu kreieren. Folge: Die Aufwendungen wirken sich nur verteilt über die Abschreibung und nicht sofort voll gewinnmindernd auf den Gewinn- oder Verlustanteil der einzelnen Anleger aus (Windkraftfonds: Urteil vom 14.4.2011, Az: IV R 15/09; Abruf-Nr. 111930; Schiffsfonds: Urteil vom 14.4.2011, Az: IV R 8/10; Abruf-Nr. 111929).

 

WICHTIG | Auch bei der Abschreibungsdauer des Schiffs entschied der BFH gegen den Schiffsfonds bzw. die Anleger. Nach der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums können sonstige Seeschiffe in zwölf Jahren abgeschrieben werden. Nach Ansicht des BFH gilt diese Nutzungsdauer aber nicht für einen modernen Doppelhüllentanker wie im Urteilsfall, der im Jahr 2001 hergestellt wurde. Das Finanzgericht hatte beim Erwerb des zweijährigen Schiffs eine Restnutzungsdauer von 15 Jahren angenommen, also eine Gesamtnutzungsdauer von 17 Jahren unterstellt. Das ist nach Ansicht des BFH eher zu niedrig als zu hoch angesetzt. Der Fonds beantragte daher erfolglos, das Schiff in nur noch elf Jahren abschreiben zu dürfen.

Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 3 | ID 27578980