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· Fachbeitrag · Finanzierungs-LV

Umschuldungsdarlehen darf nicht höher als Restdarlehen sein

| Auch heute noch können bislang steuerbegünstigte Lebensversicherungen mit Abschluss vor 2005 steuerschädlich verwendet werden, wenn sie für Finanzierungszwecke an eine Bank oder Bausparkasse abgetreten werden. Das lehrt ein Urteil des BFH. |

 

Im Urteilsfall wurde ein Bankdarlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung umgeschuldet. Die Steuerpflichtigen nahmen hierzu bei einer Bausparkasse ein Darlehen auf, das höher war als das Restdarlehen. Mit dem Darlehen der Bausparkasse wurde das ursprüngliche getilgt und der Rest auf einen neuen Bausparvertrag eingezahlt. Zur Sicherung des Umschuldungsdarlehen wurden die Ansprüche aus bisher steuerbegünstigen Lebensversicherungen abgetreten. Das Finanzamt stellte die Steuerschädlichkeit fest, der BFH gab ihm Recht (Urteil vom 12.10.2011, Az. VIII R 30/09; Abruf-Nr. 120381). Begründung: Ist das Umschuldungsdarlehen höher als das abzulösende Restdarlehen, dient es nicht mehr unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten.

 

PRAXISHINWEISE | Zur Schadensbegrenzung eignen sich in diesem Fall folgende Maßnahmen:

  • Umdeckungsverhandlungen mit der Bausparkasse mit dem Ziel, mindestens der Beitragsfreistellung für die bestehende und nunmehr steuerschädliche Lebensversicherung.
  • Kündigung der bestehenden Versicherung und Sondertilgung, falls möglich.
  • Schadenersatzforderungen gegenüber der Bausparkasse; denn sie hätte die Steuerschädlichkeit der Finanzierungsmaßnahme kennen müssen.
Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 3 | ID 31705240